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Geringfügige Beschäftigung: Hauptbeschäftigung und Minijob bei derselben GmbH?

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung einen 450-Euro-Minijob ausüben. Doch was gilt, wenn der Arbeitgeber beider Jobs ein und dieselbe Person ist? Wie wirkt sich das auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Minijobs aus? Liegt weiterhin ein Minijob vor?

Hat ein Arbeitnehmer mehrere Jobs bei demselben Arbeitgeber, sind diese sozialversicherungsrechtlich immer als Einheit zu betrachten. Man spricht in diesem Fall von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis. Für die Beurteilung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist ausschließlich die sogenannte Arbeitgeberidentität zu prüfen. Die Art der jeweils ausgeübten Tätigkeit spielt hierbei keine Rolle.

Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, ist immer von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird. Hierbei ist es auch unerheblich, ob es sich um organisatorisch selbstständige oder unselbstständige Betriebe bzw. Betriebsteile handelt. Entscheidend ist allein, dass es sich nach den vorgenannten Merkmalen rechtlich um ein und denselben Arbeitgeber, das heißt um ein und dieselbe natürliche oder juristische Person bzw. Personengesellschaft handelt.

Beispiel 1:

Ein Grundstücksmakler (Einzelunternehmer) beschäftigt eine Arbeitnehmerin sowohl als Sekretärin in seinem Büro als auch als Haushaltshilfe in seiner privaten Wohnung.

Der Unternehmer als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich im Maklerbüro und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Es liegt also ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Arbeitnehmerin zwei völlig verschiedene Tätigkeiten (Sekretärin und Haushaltshilfe) ausübt.

Beispiel 2:

Die Kfz-Werkstatt GmbH und die Autovermietung GmbH werden von demselben Geschäftsführer und Alleingesellschafter betrieben. Ein Arbeitnehmer arbeitet Vollzeit in der Werkstatt und gelegentlich am Wochenende auf 450-Euro-Basis in der Autovermietung.

Obwohl beide Gesellschaften von demselben Geschäftsführer geführt werden, sind die beiden Gesellschaften als rechtlich getrennte juristische Personen zu betrachten. Somit ist keine Arbeitgeberidentität gegeben, und es liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Es handelt sich um zwei getrennt voneinander zu beurteilende Beschäftigungen: Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Kfz-Werkstatt GmbH und einen 450-Euro-Minijob bei der Autovermietung GmbH.

Die Frage, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist vor allem im Zusammenhang mit der Ausübung eines Minijobs von Bedeutung. Liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor, muss die dem Grunde nach geringfügige Beschäftigung mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet werden. Der Arbeitgeber muss somit von dem gesamten Verdienst die vollen Sozialversicherungsbeiträge für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an die gesetzliche Krankenkasse des Beschäftigten abführen.

Handelt es sich um zwei verschiedene Beschäftigungen, wird der 450-Euro-Minijob nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Für den Minijob muss der Arbeitgeber dann lediglich Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und (gemeinsam mit dem Arbeitnehmer) Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung an die Minijob-Zentrale zahlen. Hat sich der Arbeitnehmer von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, zahlt der Arbeitgeber nur seinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung.

Stand: 10.03.2021 15:58