Durch die langanhaltende COVID-19-Pandemie treten bestimmte Probleme bei der Geschäftsführung besonders deutlich zutage. Wie z.B. kann eine GmbH wirksam vertreten werden, wenn ihr einziger (Gesellschafter-)Geschäftsführer längere Zeit ausfällt?
Die Gesellschaft bleibt nur dann handlungsfähig, wenn bei vorübergehendem Ausfall weitere Geschäftsführer, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte in vertretungsberechtigter Zahl vorhanden sind. Bei längerem Ausfall muss ggf. ein weiterer Geschäftsführer bestellt oder einem bislang nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer Alleinvertretungsberechtigung eingeräumt werden. Im Hinblick auf Letzteres ist nach der Rechtsprechung jedoch nur die Ermächtigung eines Geschäftsführers durch den Mitgeschäftsführer für ein konkretes Geschäft oder für bestimmte Arten von Geschäften möglich. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist die Ermächtigung für alle innerhalb eines Ressorts anfallenden Geschäfte unzulässig (BGH, Az. II ZR 92/87).
Ist der Geschäftsführer auch Gesellschafter, ist zu prüfen, ob eine wirksame Einberufung der Gesellschafterversammlung vorgenommen werden kann. Möglich ist, dass der erkrankte GmbH-Chef eine andere Person, z.B. einen Prokuristen oder einen Gesellschafter, zur Einberufung bevollmächtigt (OLG, Az. I-16 U 95/98). Sämtliche Gesellschafter müssen hierüber sodann unterrichtet werden. Ist der ausgefallene Geschäftsführer hierzu nicht mehr in der Lage, können Minderheitsgesellschafter, deren Anteile zumindest 10% des Stammkapitals betragen, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen.
Die Erteilung jeder Form von Generalvollmacht – auch in Form einer Vorsorgevollmacht – ist indes nicht möglich (BGH, Az. III ZR 124/01).
Weiter Informationen und Empfehlungen zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit einer GmbH im Notfall finden Interessierte in der aktuellen Ausgabe der GmbH-Steuerpraxis aus dem VSRW-Verlag (www.vsrw.de).