Wenn ein Gesellschafter nach einem fremdfinanzierten Anteilserwerb seine Beteiligung an der GmbH wieder veräußert, stellt sich die Frage, ob er die noch anfallenden Schuldzinsen steuerlich absetzen kann.
In einem Fall, den der BFH zu beurteilen hatte, setzte der Kläger nach der Veräußerung seines ursprünglich fremdfinanzierten GmbH-Anteils (mehr als 1 Prozent des Stammkapitals) die weiterhin anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten ab. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde strebte der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung an. Dies lehnte der BFH ab. Der BFH führte aus, dass die Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, grundsätzlich nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen darstellen. Allerdings steht dem Abzug als Werbungskosten das Werbungskostenabzugsverbot in § 20 Abs. 9 EStG entgegen.