Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

BFH, Urteil vom 19. November 2024, Az. VIII R 8/22


Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines GmbH-Gesellschafters gegen Besserungsschein

(BFH, Urteil vom 19. November 2024, Az. VIII R 8/22)

Der Fall:

Der Kläger ist im Streitjahr 2009 Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen beträgt 12,8 Prozent. In 2008 gewährte er der Gesellschaft ein nachrangiges Darlehen.

In 2009 verzichtete der Gesellschafter der GmbH auf alle Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gegen Besserungsschein, d.h. unter der auflösenden Bedingung, dass die GmbH wirtschaftlich und finanziell in der Lage sei, sämtliche Darlehen in vollständiger Höhe aus einem Bilanzgewinn oder Liquidationsüberschuss zurückzuzahlen.

Die GmbH behandelte den Darlehensverzicht in 2009 in vollem Umfang als sonstigen betrieblichen Ertrag. In 2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet.

In der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger den Verlust aus dem Darlehensverzicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten geltend. Dem widersprach das Finanzamt und vertrat die Meinung, dass der Verzicht in vollem Umfang als verdeckte Einlage zu behandeln sei. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten im Wege der tatsächlichen Verständigung darauf, dass der Darlehensrückzahlungsanspruch zum Zeitpunkt des Verzichts noch in Höhe von 34.520 Euro werthaltig gewesen sei.

Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe des werthaltigen Teils des Darlehensanspruchs statt.

– Das Urteil und die Konsequenzen:

[…]

Vorheriger Artikel

Der blinde Fleck in der GuV: Warum der Break-even so entscheidend ist

Nächster Artikel

Pensionsverpflichtung, Übertragung

You might be interested in …

Darlehensvertrag, Schuldbeitritt

Kein Schuldbeitritt des Alleingesellschafters als Verbraucher (OLG Stuttgart, Urteil vom 29. April 2025, Az. 6 U 139/24) – Der Fall und das Urteil: Die Klägerin produziert und vertreibt Schmierstoffe. Der Beklagte war Alleingeschäftsführer und Vorstandsvorsitzender […]