Forderungsabschreibung

FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2025, Az. 7 K 444/23 K


Zur Anfechtung eines Kauf- und Abtretungsvertrags über den Erwerb von GmbH-Anteilen

(FG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juni 2025, Az. 7 K 444/23 K)

– Der Fall und das Urteil:

Die A-GmbH (Klägerin) schloss am 25. Juni 2008 als Erwerberin mit W als Verkäufer einen notariellen Kauf- und Abtretungsvertrag über den Erwerb von 75 Prozent der Anteile an der S-GmbH zu einem Kaufpreis von 200.000 Euro. Bisheriger Alleingesellschafter und von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Selbstkontrahierungsverbot) befreiter Geschäftsführer der S-GmbH war W. Dieser verpflichtete sich ausweislich des Kaufvertrags, den Kaufpreis ausschließlich zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der S-GmbH zu verwenden, weshalb der Kaufpreis bei Fälligkeit auf ein Konto der S-GmbH zu überweisen war. W sollte mindestens drei weitere Jahre Geschäftsführer der S-GmbH bleiben, allerdings ohne Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Die Änderung des Gesellschafterbestands wurde dem Handelsregister gemeldet und die Änderung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers dort eingetragen.

In 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S-GmbH eröffnet. Die Klägerin schrieb daraufhin in ihrer Bilanz die Beteiligung an der S-GmbH um 199.999 Euro auf 1 Euro ab und rechnete den sich dadurch ergebenden Aufwand gemäß § 8b Abs. 3 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz außerbilanziell dem Einkommen wieder hinzu. Das Insolvenzverfahren wurde in 2015 wieder aufgehoben. W ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Geschäftsführer, sondern als Liquidator der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen.

Am 15. Oktober 2009 schlossen W und die Klägerin eine notarielle Vereinbarung über ein Anerkenntnis mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Darin erklärte W, dass er vor Abschluss des Anteilsübertragungsvertrags falsche Angaben gemacht und unrichtige Bilanzen vorgelegt habe, die den Wert der SGmbH maßgeblich beeinflusst hätten. Die deshalb erfolgte Anfechtung des Vertrags durch die Klägerin, die sich auch auf das dingliche Abtretungsgeschäft beziehen sollte, erkenne er an. Die Beteiligten seien sich einig, dass der Anteilsübertragungsvertrag damit insgesamt mit Rückwirkung zum Tag des Vertragsabschlusses unwirksam sei. In 2011 wurde über das Vermögen des W das Insolvenzverfahren eröffnet. Bilanzielle Konsequenzen zog die Klägerin zunächst nicht daraus.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung einer Forderungsabschreibung nach Anfechtung eines Kaufvertrags über den Erwerb von GmbH-Anteilen (Einkommenserhöhung in Höhe von 200.000 Euro aus dem Forderungsausfall). Nach Auffassung der Klägerin steht die im Streitjahr 2011 abgeschriebene Forderung nicht im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung, sondern die Forderung resultiere aus einer ungerechtfertigten Bereicherung des W, sodass § 8b Körperschaftsteuergesetz (Befreiung von der Körperschaftsteuer zu 95 Prozent) nicht zur Anwendung komme. Dieser Auffassung ist das Finanzgericht (FG) nicht gefolgt. Deshalb hat es die Klage abgewiesen.

– Die Konsequenzen:

Durch die Anfechtung des Kauf- und Abtretungsvertrags vom 25. Juni 2008 im Jahr 2009 ist es steuerlich wegen der Regelung des § 41 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) nicht zu einer rückwirkenden Beseitigung des Erwerbs der Anteile durch die Klägerin gekommen. Die Anfechtung eines Rechtsgeschäfts führt zivilrechtlich dazu, dass es als von Anfang an nichtig anzusehen ist (§ 142 Abs. 1 BGB). Soweit und solange die Vertragsparteien das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen, ist die Anfechtung, obwohl sie dazu führt, dass das Rechtsgeschäft unwirksam wird (§ 41 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Alt. AO), gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich. Deshalb genügt es nicht, dass ein Vertrag nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten wird und folglich gemäß § 142 Abs. 1 BGB zivilrechtlich als von Anfang an nichtig anzusehen ist. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Vertrag tatsächlich rückgängig gemacht wird. § 41 Abs. 1 AO ist Ausdruck der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und bestätigt den im Steuerrecht selbstverständlichen Grundsatz, dass die tatsächlichen Gegebenheiten maßgebend sind.

Eine Vereinbarung ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 AO solange als (steuerlich) gültig anzusehen, bis die Parteien aus der (zivilrechtlichen) Unwirksamkeit endgültig die zivilrechtlichen Folgen gezogen haben und die erbrachten Leistungen insgesamt rückgängig gemacht worden sind (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 17. Februar 2004, Az. VIII R 28/02, BStBl. II 2005, S. 46).

Hinweis: Zur Rückgängigmachung ist es erforderlich, dass die Vertragsparteien, um das wirtschaftliche Ergebnis des (zivilrechtlich) nichtigen Verpflichtungsgeschäfts im vorbeschriebenen Sinne wieder zu beseitigen, sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, wie wenn dieser nicht zustande gekommen wäre. Bei einem Anteilsverkauf ist neben der vollständigen Rückzahlung des Kaufpreises erforderlich, dass dem Erwerber das Gewinnbezugs- und das Stimmrecht entzogen werden (BFH, a.a.O.).

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