Die Flutkatastrophe in Teilen Deutschlands im Juli 2021 hat viele Todesopfer und enorme wirtschaftliche Schäden verursacht. Die Finanzverwaltung NRW hat am 16.7.2021 einen Katastrophenerlass bekannt gegeben, der über 20 steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für Flutopfer gewährt. Dieser Erlass wurde am 26.7.2021 auf rund 50 steuerliche Maßnahmen erweitert, um so den Wiederaufbau durch Wirtschaft und Privatpersonen zu unterstützen. So sind z.B. folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Stundung und Aussetzung von Steuervollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Steuervorauszahlungen längstens bis zum 31.1.2022. Die Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Auf Stundungszinsen wird verzichtet.
- Als Nachweis für steuerbegünstigte Zuwendungen genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts.
- Bei dem Verlust von Buchführungsunterlagen sind daraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.
- Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter sowie die Möglichkeit, auf Antrag Rücklagen für die Ersatzbeschaffung zu bilden. Bei vermieteten Gebäuden (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) gilt die Regelung für Betriebsgebäude entsprechend.
- Aufwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden, ebenso für die Wiederanpflanzung zerstörter Dauerkulturen.
Hinweis: Auch das Finanzministerium Rheinland-Pfalz hat einen entsprechenden Erlass bekannt gegeben. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat ebenfalls entsprechende Maßnahmen in einem Erlass veröffentlicht.