FG Köln, Urteil vom 7. November 2024, Az. 10 K 844/21
Aufwendungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben einer GmbH bei Unterhaltung eines Flugzeugs ohne Gewinnerzielungsabsicht
(FG Köln, Urteil vom 7. November 2024, Az. 10 K 844/21)
– Der Fall:
Die Parteien streiten über den Abzug von Betriebsausgaben. Klägerin ist eine GmbH, deren Gegenstand der Erwerb, das Betreiben und die Unterhaltung eines Flugzeugs für nicht gewerbliche Zwecke ist. Das Flugzeug stellte die GmbH ihren Gesellschaftern für private Zwecke zur Verfügung. Die laufenden Betriebseinnahmen resultierten ausschließlich aus der jeweiligen Nutzung und entsprechenden Weiterberechnung der Kosten an die einzelnen Gesellschafter. Ein Gewinnsaufschlag wurde nicht berechnet. Das Flugzeug wurde nicht an Dritte vermietet.
Im Rahmen der Steuererklärung setzte die Klägerin als Einnahmen die Erlöse (Kosten) der Nutzungsüberlassung an und berücksichtigte die Summe der Aufwendungen als Betriebsausgaben.
Dem folgte das Finanzamt nicht und verweigerte den Betriebsausgabenabzug für alle streitigen, mit dem Flugzeug in Zusammenhang stehenden Ausgaben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
– Das Urteil:
Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Streitig war, ob die hier von der Klägerin zum Abzug gebrachten Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Flugzeugs als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Dem Antrag der Klägerin folgte das FG nicht und erkannte die Aufwendungen als nicht abzugsfähig an mit der Folge, dass sie wieder außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen waren.
Ausgangspunkt war § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG, wonach Aufwendungen für Segelyachten sowie „für ähnliche Zwecke“ den Gewinn nicht mindern dürfen. So ordnet diese Vorschrift ein Abzugsverbot für Aufwendungen an, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie die private Lebensführung berühren, auf der Hand liegt. Aufwendungen für Flugzeuge sind „ähnliche Zwecke“ im Sinne dieser Vorschrift, da sie wie Segelyachten der Freizeitgestaltung oder Repräsentation dienen.
Die Klägerin wehrte sich mit dem Argument, dass die Nichtabzugsfähigkeit von Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 EStG gegenüber der Regelung des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (verdeckte Gewinnausschüttung – vGA) nachrangig sei und dieser Fall nach den Grundsätzen der vGA beurteilt werden müsse. So hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 4. Dezember 1996 (Az. I R 54/95) entschieden, dass der Unterhalt von Gegenständen der privaten Lebensführung (Yachten, Flugzeuge) zu einer vGA führe und zwar dergestalt, dass der im Zusammenhang mit dem Unterhalt angefallene Verlust zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags als vGA außerbilanziell zuzurechnen ist. Die Klägerin war der Ansicht, dass sie damit günstiger abschneiden würde, da beim Abzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 EStG der Betriebsausgabenabzug für sämtliche Aufwendungen wegfällt, während bei der Rechtsfolge der vGA lediglich der eingetretene Verlust zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags außerbilanziell zugerechnet wird.
Dem folgte das FG nicht und verwies auf die Rechtsprechung des BFH, wonach eine vGA dem Betriebsausgabenabzugsverbot nur dann vorgeht, wenn sie eine weiterreichende Rechtsfolge auslöst als das Betriebsausgabenabzugsverbot. Das war im Streitfall aber gerade nicht der Fall. Insoweit war das Betriebsausgabenabzugsverbot gemäß § 4 Abs. 5 EStG nicht durch eine gleichzeitig vorliegende vGA gesperrt.
– Die Konsequenzen:
Der Fall entspricht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach Aufwendungen für Gegenstände ohne Gewinnerzielungsabsicht bei einer GmbH nicht anerkannt werden. Zwar hat eine GmbH keine außerbetriebliche (private) Sphäre, sodass sämtliche, mit ihrer Tätigkeit zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben zunächst steuerliche Relevanz haben. Die Korrektur wird dann über das Rechtsinstitut der vGA oder über § 4 Abs. 5 EStG hergestellt, der den Betriebsausgabenabzug einschränkt. Im Streitfall unterfällt das Flugzeug der privaten Lebensführung der Gesellschafter, sodass die Versagung des Betriebsausgabenabzugs konsequent war.
Tipp: Hätten die Gesellschafter für die Nutzung des Flugzeugs nicht nur eine Kostenerstattung, sondern zusätzlich einen Gewinnaufschlag vereinbart, wären sämtliche Aufwendungen abzugsfähig gewesen. Der Vorwurf der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht wäre „vom Tisch“.
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