Firmenwagen: Nutzung bei unterschiedlichen Tätigkeiten

Eine Frau steht neben einem Auto. Ihre rechte Hand liegt auf dem Dach des Autos.

Hat der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den er für betriebliche und private Zwecke nutzen darf, setzt der Unternehmer regelmäßig ein Prozent vom Bruttolistenpreis pro Monat als geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) an (nach dem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung).

Nutzung für die selbstständige Nebentätigkeit

Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen darüber hinaus auch für seine selbstständige Nebentätigkeit nutzen, muss er dafür keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil bei seinem Arbeitgeber versteuern (R 8.1. Abs. 9 Lohnsteuer-Richtlinien).

Allerdings darf er bei seiner selbstständigen Nebentätigkeit keine Kfz-Kosten als Betriebsausgaben geltend machen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Arbeitnehmer bereits auf der Einnahmenseite durch Wahl der Fahrtenbuchmethode eine an den spezifischen Nutzungsverhältnissen orientierte Besteuerung des ihm zugeflossenen geldwerten Vorteils durchführt.

Die Finanzverwaltung verzichtet darauf, für die beruflichen Fahrten außerhalb des Arbeitsverhältnisses einen geldwerten Vorteil anzusetzen, die der Arbeitnehmer mit dem Firmenwagen zurücklegt, um andere Einkünfte zu erzielen (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 8 Lohnsteuer-Richtlinien).

Der Unternehmer erfasst also (über den Ein-Prozent-Wert hinaus) keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn.

Wichtiger Hinweis

Der Arbeitnehmer darf in seiner Einkommensteuererklärung zusätzlich sogar die Entfernungspauschale geltend machen, wenn er den Firmenwagen für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses nutzt.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat mit seinem Ehegatten einen Arbeitsvertrag geschlossen und ihm im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einen Firmenwagen überlassen (Bruttolistenpreis 30.000 Euro). Sein Ehegatte übt darüber hinaus bei einem anderen Arbeitgeber ein weiteres Beschäftigungsverhältnis aus. Die Entfernung von 14 km zu dieser ersten Tätigkeitsstätte legt der Ehegatte mit dem Firmenwagen zurück.

Der Ehegatte als Arbeitgeber erfasst 
für Privatfahrten einen geldwerten Vorteil (Arbeitslohn) von 30.000 Euro × 1 Prozent =300,00 Euro
für Fahrten zur Arbeitsstätte im Rahmen des anderen Arbeitsverhältnisses0,00 Euro
insgesamt als Arbeitslohn zu erfassen300.00 Euro
pro Jahr sind zu versteuern 300 Prozent × 12 =3.600,00 Euro
Entfernungspauschale 
14 km × 220 Arbeitstage × 0,38 € =1.170,40 Euro
per Saldo zu versteuern =2.429,60 Euro
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