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Firmenwagen: Besteuerung der Privatnutzung bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 5.11.2021 umfassend zum Thema „Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Privatnutzung von Elektrofahrzeugen“ Stellung genommen. Danach gilt u.a. Folgendes:

Stellt eine GmbH ihrem Geschäftsführer einen Firmenwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen darf, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises versteuert (sogenannte Listenpreismethode).

Bei nach dem 31.12.2018 angeschafften Plug-In-Hybridelektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis zur Hälfte anzusetzen (sogenannte 0,5 Prozent-Regelung), wenn die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite 40 km beträgt oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km vorliegt. Diese Regelung gilt bis zum Jahr 2030. Allerdings wurden die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge von 60 km eingehalten werden oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).

Bei reinen Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis mit 25 Prozent anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis den Grenzwert von 60.000 Euro nicht überschreitet. Diese 60.000 Euro-Grenze gilt ab 2020, auch wenn das Fahrzeug bereits 2019 angeschafft wurde.

Beispiel:

Ein Unternehmer hat im Januar 2019 einen rein elektrisch betriebenen Firmenwagen erworben, den er seinem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlässt. Der Bruttolistenpreis hat 56.000 Euro betragen. Die private Nutzung nach der 1-Prozent-Regelung beträgt somit ab dem Jahr 2020: 56.000 Euro x 25 Prozent = 14.000 Euro x 1 Prozent = 140 Euro x 12 Monate = 1.680 Euro

Stand: 13.01.2022 14:36