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Firmenwagen: Anscheinsbeweis der privaten Kfz-Nutzung ist widerlegbar

Bei einem betrieblichen Pkw, der theoretisch auch privat genutzt werden könnte, geht man nach allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass er auch tatsächlich privat genutzt wird. Diesen sogenannten „Anscheinsbeweis“ kann man erschüttern, wenn für Privatfahrten ein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht, das in Status und Gebrauchswert dem betrieblichen Pkw vergleichbar ist. Doch wann ein Fahrzeug vergleichbar ist, darüber kann man sich streiten, wie ein Urteil des FG Niedersachsen vom 19.2.2020 zeigt.

Der Fall:

Der ledige Gesellschafter-Geschäftsführer K, der in unmittelbarer Nähe zum Betrieb der GmbH wohnt, nutzte privat einen ihm gehörenden Mercedes-Benz C 280 T (Erstzulassung 1997; Erwerb 2004 mit einer Laufleistung von 66.000 Kilometern). Im Anlagevermögen der GmbH befand sich im Streitjahr 2013 ein neuer Fiat Easy 2.0 16V (Kastenwagen) ohne Werbe- oder Firmenaufschrift. Ein Fahrtenbuch für dieses Fahrzeug wurde nicht geführt.

Der Betriebsprüfer setzte für die Privatnutzung durch K die 1-Prozent-Regelung an. Der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis sei durch den privat genutzten Mercedes-Benz C 280 T nicht erschüttert, da dieses Fahrzeug weder hinsichtlich Gebrauchswert noch Status vergleichbar sei. Zur Begründung stellte der Prüfer auf das variablere Sitzkonzept und das größerer Kofferraumvolumen des Firmenwagens sowie das Alter und die hohe Laufleistung des Mercedes ab.

Das FG Niedersachsen hielt die Klage des K für begründet. Die unterstellte Privatnutzung ist nach Überzeugung des Gerichts zu Unrecht erfolgt. Das FG hat sich mit der Frage der Vergleichbarkeit eingehend auseinandergesetzt. Den für eine Privatnutzung des Fiat sprechenden Anscheinsbeweis sieht es im Streitfall als erschüttert an, weil nach seiner Überzeugung für Privatfahrten mit dem Mercedes-Benz ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug im Privatvermögen zur alleinigen Verfügung stand. Eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs war deshalb nicht zu versteuern.

Stand: 19.08.2020 12:27