Firmen-Pkw: Sachbezug beim Arbeitnehmer

Ein Mann öffnet die Tür zu seinem Auto

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung dieses Fahrzeugs im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer erhält den Vorteil, einen Firmenwagen privat nutzen zu können, weil er seinem Arbeitgeber dafür seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

Betrieblicher Vorgang für Arbeitgeber

Für den Unternehmer handelt es sich insgesamt um einen betrieblichen Vorgang, sodass (bezogen auf das Unternehmen) immer eine einhundertprozentige betriebliche Nutzung vorliegt. Die unentgeltliche Nutzung ist ein geldwerter Vorteil (= Sachbezug), der als Arbeitslohn zu versteuern ist.

Die Höhe des Sachbezugs ist wie folgt zu ermitteln:

  1. Fahrten zur allgemeinen Privatnutzung können pauschal mithilfe der Ein-Prozent-Methode ermittelt werden (Berechnung pro Monat: Ein Prozent vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung oder mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen),
  2. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind zusätzlich entweder pauschal oder mit den tatsächlichen Kosten als Arbeitslohn anzusetzen und
  3. Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind nur dann anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer pro Woche mehr als eine Fahrt unternimmt (nur Fahrten, die darüber hinausgehen sind beim Arbeitslohn zu erfassen).

Beispiel (pauschale Methode):

Ein Unternehmer stellt seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung, den dieser auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf.

Der Bruttolistenpreis des Firmenwagens hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 57.800 Euro betragen. Die Wohnung des Arbeitnehmers liegt 15 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt.

Der Arbeitnehmer führt kein Fahrtenbuch, sodass der Unternehmer die pauschale Ein-Prozent-Methode anwenden muss und die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ebenfalls pauschal ermitteln muss.

Privatnutzung 57.800 Euro × 1%=578,00 Euro
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat 57.800 Euro × 0,03 Prozent = 17,34 Euro × 15 km=260,10 Euro
Brutto als Sachbezug zu erfassen838,10 Euro
die Umsatzsteuer kann mit 19/119 herausgerechnet werden133,81 Euro
Nettobetrag = Bemessungsgrundlage704,29 Euro

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