Faktischer Geschäftsführer: Zuständigkeit für die Abgabe der Vermögensauskunft einer GmbH

Juristischer Paragraph

BGH, Beschluss vom 22.10.2025, Az. 1 ZB 47/25


Der Fall:

Die Gläubiger der X-GmbH betreiben gegen diese die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil und einem Kostenfestsetzungsbeschluss.

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung hatten die Gläubiger einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft bewirkt.

Die Geschäftsführerin G der X-GmbH erteilte dem zuständigen Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft, die zum Inhalt hatte, dass sie keine Angaben machen könne.

Daraufhin beantragten die Gläubiger die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft durch den alleinigen Gesellschafter und ehemaligen Geschäftsführer M der X-GmbH, da dieser der faktische Geschäftsführer der GmbH sei.
Die zuständige Gerichtsvollzieherin hat diesen Antrag abgelehnt.

Die Erinnerung hiergegen haben das Amtsgericht und im Beschwerdeverfahren das Landgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung:

Der BGH hat der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde stattgegeben. Nach § 802c Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung ist ein Schuldner verpflichtet, im Rahmen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen zu geben.

Dabei hat er alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. Betrifft die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögenserklärung eine GmbH, muss die Erklärung durch den Geschäftsführer als gesetzlichem Vertreter abgegeben werden.

Dazu ist grundsätzlich die Person verpflichtet, die im Zeitpunkt des für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termins der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft ist. Grundsätzlich war daher die aktuelle Geschäftsführerin der X-GmbH verpflichtet, die verlangte Vermögensauskunft abzugeben.

Allerdings kann ausnahmsweise so der BGH auch der Allein-Gesellschafter als früherer Geschäftsführer der X-GmbH zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet sein.

Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn der Geschäftsführer sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt hätte, ohne dass die GmbH einen neuen Geschäftsführer bestellt hätte.

Dann wäre die Berufung auf die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich (so BGH, NJW-RR 2007, S. 185). Vorliegend war aber zum Zeitpunkt des Ausscheidens von M aus der Geschäftsführerstellung noch kein Vollstreckungsverfahren ersichtlich.

Der BGH hat dagegen eine Verpflichtung von M zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bejaht, falls M als faktischer Geschäftsführer der X-GmbH tätig ist.

Wenn jemand, ohne zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein, tatsächlich wie ein Geschäftsführer für die GmbH auftritt und handelt, ist er haftungsmäßig einem bestellten Geschäftsführer gleichzustellen.

Dabei kommt es so der BGH auf das Gesamterscheinungsbild des Auftretens an. Der faktische Geschäftsführer muss sich nicht allein an die Stelle eines bestellten Geschäftsführers stellen; es reicht vielmehr aus, dass er neben einem bestellten Geschäftsführer durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Geschicke der GmbH maßgeblich gestaltet.

Ein faktischer Geschäftsführer kann strafrechtlich wegen Bankrotts und wegen Insolvenzverschleppung verantwortlich gemacht werden.

Wenn der bestellte Geschäftsführer einer GmbH keine fundierte Vermögensauskunft abgeben kann, trifft diese Pflicht in einem solchen Fall den faktischen Geschäftsführer.

Konsequenzen:

Die Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Vermögensverhältnisse einer GmbH trifft den bestellten und im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer.

Wichtiger Hinweis:

Wenn allerdings der vorher bestellte Geschäftsführer in Ansehung der von den Gläubigern der GmbH geltend gemachten Zahlungsansprüche sein Amt niedergelegt hat, um sich weiteren Verpflichtungen zu entziehen, trifft ihn in einem solchen Ausnahmefall gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben ebenfalls die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Ist der bestellte Geschäftsführer zur Auskunftserteilung nicht in der Lage, handelt aber neben dem bestellten Geschäftsführer ein faktischer Geschäftsführer, der, ohne selbst Geschäftsführungsorgan zu sein, wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt und handelt, hat dieser die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft.

Im Haftungsrecht und Strafrecht kommt es daher nicht immer auf das Bestehen der Organstellung an, sondern vielmehr auf das Auftreten einer Person für die GmbH nach außen im Geschäftsverkehr.



Sie suchen fundierte Informationen rund um das Thema GmbH?

Unsere GmbH-Datenbank hilft Ihnen, zu allen GmbH-relevanten Themenbereichen passende Aufsätze, Urteile und Rechtsinformationen einfach, schnell und bequem zu finden.

Nutzen Sie die Möglichkeit, jederzeit umfassend informiert zu sein – besuchen Sie unsere GmbH-Datenbank.

Vorheriger Artikel

BGH-Urteil zur GmbH-Insolvenz

Nächster Artikel

Lohnabrechnung in der GmbH: Fehlerquellen bei der Entgeltabrechnung vermeiden

You might be interested in …

Juristischer Paragraph

Gesellschafterforderung, Ausbuchung

Keine Ausbuchung einer Gesellschafterforderung ohne generellen Forderungsverzicht (FG Münster, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 10 K 3000/21 K, G) – Der Fall: Streitig ist, ob die Gesellschafterin Q im Jahr 2014 auf ihre Forderungen […]