BGH, Urteil vom 15.7. 2025, Az. 4 StR 541/24
Der Fall:
X hat, ohne zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein, für die K-GmbH die Geschäfte geführt. Über das Vermögen der GmbH ist im Februar 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Ab Oktober 2017 wurde für die K-GmbH keine Finanzbuchhaltung mehr erstellt, sondern nur die Lohnbuchhaltung.
Mangels Zahlung der Honorarrechnungen hatte der beauftragte Steuerberater die eingereichten Stehordner mit den Finanzbuchhaltungsunterlagen nicht mehr bearbeitet. Die Bilanzen für 2016 und 2017 wurden nicht erstellt. Eine Zahlungsunfähigkeit der K-GmbH ist zumindest ab März 2018 belegt.
X hat dem Insolvenzverwalter zwei vermeintlich von Baufirmen stammende Rechnungsbelege vorgelegt, in welchen diese für erbrachte Bauleistungen von der GmbH erhaltene Geldzahlungen in Höhe von rund 67.000 Euro bestätigten. Es handelte sich hierbei um manipulierte Rechnungen, durch welche X die von ihm persönlich getätigten Entnahmen verschleiern wollte.
Das Landgericht hat X wegen Bankrotts in mehreren Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 25 Fällen sowie vorsätzlicher Insolvenzverschleppung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Das Urteil:
Der BGH hat das Urteil teilweise aufgehoben und zur neuen Beurteilung durch das Tatgericht zurückverwiesen.
Insbesondere hat der BGH die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung wegen vierfachen Bankrotts in drei Fällen für unzutreffend bezeichnet. Er hat dabei zu den einzelnen Fallgestaltungen des § 283 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) folgende Aussagen vorgenommen:
Der Tatbestand des § 283 Abs. 1 Ziffer 5 StGB ist nur dann erfüllt, wenn der Geschäftsführer keinerlei Finanzbuchhaltung erstellt. Hieran fehlt es, wenn wenigstens ein Teil der Buchhaltung, vorliegend die Lohnbuchhaltung, erstellt worden ist.
Gemäß der gesetzlichen Formulierung reicht es auch aus, wenn der Geschäftsführer die Übersicht über den Vermögensstand der GmbH erschwert hat. Dies ist aber so jedenfalls der BGH nicht der Fall, wenn der Geschäftsführer zwar nichts oder nicht vollständig gebucht, aber wohl sämtliche Belege geordnet aufbewahrt hat.
In einem solchen Fall könnten die fehlenden Handelsbücher aufgrund der existenten Belegsammlung zumeist ohne größere Schwierigkeiten rekonstruiert werden. Solche Unterlagen befanden sich ja vorliegend beim Steuerberater.
Gemäß § 283 Abs. 1 Ziffer 75 StGB könne das Unterlassen einer fristgerechten Bilanzaufstellung nur dann den Tatbestand erfüllen, wenn zu dem Zeitpunkt, in dem die Bilanz spätestens zu erstellen war, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit vorlag.
Zum Kriterium der Zahlungsunfähigkeit hat der BGH noch einmal drauf hingewiesen, dass diese ein (nach außen in Erscheinung tretendes), “auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes, voraussichtlich dauerndes Unvermögen des Unternehmens, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu befriedigen”, erfordere.
Hieran könne es fehlen, wenn der GmbH von ihren Gläubigern Zahlungsfristen eingeräumt und Ratenzahlungen bewilligt würden. Selbst die Tatsache, dass die Fristen häufig nicht eingehalten und noch höhere Schulden aufgehäuft worden seien, vermöge eine Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne noch nicht zu belegen. Es könne sich hierbei auch noch um eine bloße Zahlungsstockung handeln.
Zum Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 StGB, das Vortäuschen von Rechten anderer, hat der BGH darauf hingewiesen, dass diese Regelung nur solche Verhaltensweisen sanktioniere, die den Passivbestand der Gesellschaft zum Schein erhöhe.
Indem ein Geschäftsführer sich unter Vortäuschung von Rechnungen der Gesellschaftsgläubiger selbst die Rechnungsbeträge einverleibe, täuscht er aber so der BGH, keine erhöhten Passiva der GmbH vor, sondern vielmehr die Erfüllung vermeintlicher, in Wirklichkeit nicht bestehender Forderungen. Insoweit könne aber eine Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung in Betracht kommen.
Schließlich hat der BGH klargemacht, dass die Strafbarkeit nicht davon abhängt, dass die handelnde Person zum Geschäftsführer der GmbH bestellt worden ist. Auch der sogenannte faktische Geschäftsführer, der die Geschäfte außerhalb einer Geschäftsführerbestellung führt, kann Täter im Sinne der Bankrottregelungen sein.
Konsequenzen:
Wenn eine GmbH in wirtschaftliche Probleme gerät, müssen Sie als Geschäftsführer unverzüglich die wirtschaftliche Situation überprüfen und geeignete Maßnahmen einleiten. Bei einer negativen Fortführungsprognose müssen Sie Insolvenzantrag stellen.
Wenn Sie Ihre Pflichten nicht richtig erfüllen, können Sie persönlich haftbar werden, Sie können sich aber auch wegen Insolvenzverschleppung und wegen Bankrotts strafbar machen. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie die Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung grundlegend verletzen.
Bankrottstraftat
Wenn Sie überhaupt keine Buchführung mehr erstellen, wenn Sie keine Sammlung der Belege mehr vorhalten oder die Belege völlig unvollständig zur Akte nehmen, wenn Sie die gesetzlich geforderte Bilanzierung in einem Zeitpunkt der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit oder zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit zeitlich stark verzögern oder gar nicht mehr vornehmen, können Sie eine Bankrottstraftat begehen.
Insoweit ist daher anzuraten, dass Sie zumindest noch Teile der Buchführung erstellen, alle Belege geordnet aufbewahren und bei Eintritt der Insolvenzgründe rechtzeitig den Insolvenzantrag stellen.
Eine Bankrottstraftat kann auch vorliegen, wenn Sie wahrheitswidrig höhere Verbindlichkeiten der Gesellschaft vortäuschen. Wenn Sie eigene Entnahmen durch Vorlage gefälschter Rechnungen verschleiern wollen, können Sie sich wegen versuchten Betrugs der Urkundenfälschung strafbar machen.
Wichtiger Hinweis:
Alle Formen der Verschleierung und der Negierung der Insolvenzsituation der GmbH führen daher früher oder später noch neben der persönlichen zivilrechtlichen Haftung zu einer Strafbarkeit. Alle vorgenannten Pflichten gelten für den ordnungsgemäß bestellten Geschäftsführer, aber auch für den nur faktischen Geschäftsführer.
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