Überlässt eine GmbH einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Als geldwerter Vorteil wird regelmäßig 1 Prozent vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat angesetzt. Stehen den Arbeitnehmern aus einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge auch zur Privatnutzung zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für die Privatfahrten mit 1 Prozent der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Können Arbeitnehmer mehrere Elektrofahrzeuge aus einem Fahrzeugpool des Arbeitgebers privat nutzen, von denen ein Teil bereits vor und ein Teil nach dem 1.1.2019 angeschafft worden ist, ist ein Durchschnittswert zu ermitteln, wenn keine Fahrtenbücher geführt werden. Das heißt, dass der pauschale Nutzungswert für Privatfahrten mit 1 Prozent und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte grundsätzlich mit 0,03 Prozent der Listenpreise aller Kraftfahrzeuge zu ermitteln ist.
Der Listenpreis ist für jedes Elektrofahrzeug (Plug-In-Hybridfahrzeug) gesondert zu ermitteln und mit dem entsprechend reduzierten Wert (25 Prozent oder 50 Prozent) anzusetzen (vgl. Beitrag Nr. 3). Anschließend ist die Summe der gesondert ermittelten Listenpreise entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.
Beispiel:
Fünf Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten aus einem Fahrzeugpool insgesamt fünf Fahrzeuge zur Verfügung, die von ihnen auch privat genutzt werden dürfen. Bei zwei Fahrzeugen handelt es sich um Elektrofahrzeuge, die im Jahr 2020 angeschafft wurden und deren Bruttolistenpreise 48.000 Euro und 52.000 Euro betragen. Diese sind bei der Ermittlung der privaten Nutzung im Jahr 2021 mit einem Viertel = 12.000 Euro und 13.000 Euro anzusetzen. Die drei Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor haben einen Listenpreis von 32.000 Euro, 36.000 Euro und 38.000 Euro.
Bei jedem der fünf Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von (12.000 Euro + 13.000 Euro + 32.000 Euro + 36.000 Euro + 38.000 Euro =) 131.000 Euro : 5 = 26.200 Euro x 1 Prozent = 262 Euro pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.
Bei den Fahrten zur ersten Tätigkeitstätte ist der 0,03-Prozent-Wert bei dem einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.