Aus Sicht des Fiskus wird die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anerkannt, es sei denn, eine längere Wegstrecke ist verkehrsgünstiger. Doch wann ist das der Fall?
Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen auseinanderzusetzen.
Im Urteilsfall nutzte der Kläger für seine Fahrten zur Arbeit eine längere Strecke (105 km), weil sie nach seiner Meinung verkehrsgünstiger (schneller) als die kürzere Strecke (74,8 km) war.
In den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 gaben die Kläger daher eine Streckenlänge von 105 km an. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich eine einfache Entfernung von 84 km, da die längere Strecke nicht offensichtlich verkehrsgünstiger war. Aus der Kilometerdifferenz ergaben sich streitige Aufwendungen in Höhe von 1.391,50 Euro. Der gegen den Steuerbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren begründen die Kläger die Wahl der längeren Wegstrecke mit zahlreichen verkehrsgünstigeren Umständen. Sie legen zudem drei Screenshots über die Fahrstrecke zur ersten Tätigkeitsstätte laut Google Maps vor.
Das Finanzgericht entschied: Zu Recht hat das Finanzamt die Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zwischen dem Familienwohnsitz und der ersten Tätigkeitsstätte nur auf Grundlage einer einfachen Entfernung von 84 km zum Werbungskostenabzug zugelassen, da die längere, vom Kläger tatsächlich benutzte Strecke nicht die offensichtlich verkehrsgünstigere Fahrstrecke ist.
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Im Folgenden haben sich die Richter detailliert mit der früheren Rechtsprechung zur „verkehrsgünstigeren Verbindung“ auseinandergesetzt. Die Weglänge, die Wegstrecke, Staugefahren und Stauzeiten, die Ampelschaltung, das Zeitersparnis etc. wurden eingehend untersucht.
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die vom Kläger benutzte, längere Strecke verkehrsgünstiger ist als die kürzeste Strecke. Nach alledem war die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
