Datenschutz ist längst kein reines IT- oder Verwaltungsthema mehr. Für Geschäftsführer ist er zu einer echten Managementaufgabe
geworden – mit erheblichen rechtlichen und finanziellen Risiken.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt hohe Anforderungen an Organisation, Dokumentation und Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten. Gleichzeitig fehlt es in vielen Unternehmen an Zeit, Fachwissen und personellen Ressourcen,
um diese Anforderungen dauerhaft und rechtssicher umzusetzen.
Gerade hier kann die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten eine wirtschaftlich und organisatorisch sinnvolle Lösung sein. Unternehmen profitieren von spezialisierter Expertise, klaren Verantwortlichkeiten und einer laufenden rechtlichen Begleitung – ohne eigene Personalkosten.
Datenschutz als fortlaufender Prozess
Ein häufiges Missverständnis in der Praxis besteht darin, Datenschutz als einmalige Maßnahme zu betrachten. Tatsächlich handelt es sich um einen dauerhaften Compliance-Prozess. Arbeitsabläufe ändern sich, neue Software wird eingeführt, Mitarbeitende wechseln, gesetzliche Vorgaben werden konkretisiert.
Jede dieser Veränderungen kann datenschutzrechtliche Auswirkungen haben. Geschäftsführer haften im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft persönlich und gesamtschuldnerisch für Schäden, die aus der Verletzung ihrer Organisations- und Überwachungspflichten
– etwa bei unzureichendem Datenschutzmanagement – entstehen.
Daneben kann auch im Außenverhältnis eine Haftung gegenüber Dritten bestehen. Vor diesem Hintergrund prüft der externe Datenschutzbeauftragte bestehende Strukturen, identifiziert Risiken und zeigt Lösungswege auf, um Haftungsrisiken für Geschäftsführer zu minimieren.
Wann Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen
Zahlreiche Geschäftsführer sind unsicher, ob für ihr Unternehmen überhaupt eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht. Dies ist bereits der Fall, wenn mehr als 20 Mitarbeitende ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Personen kann eine Benennungspflicht bestehen, wenn eine Datenschutz Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich ist – etwa bei einer dauerhaften Videoüberwachung.
Mehr als Pflichterfüllung: Datenschutz als Vertrauensfaktor
Datenschutz ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein strategischer Vertrauensfaktor. Kunden, Geschäftspartner
und Mitarbeitende erwarten, dass mit ihren Daten verantwortungsvoll umgegangen wird.
Datenschutzkonforme Prozesse stärken die Reputation eines Unternehmens und reduzieren gleichzeitig das Risiko von Bußgeldern, Schadensersatzforderungen und Imageschäden.
Unsere Leistungen als externer Datenschutzbeauftragter
PMPG unterstützt Unternehmen umfassend und praxisnah beim Datenschutz, unter anderem durch:
- Bestellung als externer Datenschutzbeauftragter ohne eigene Personalkosten
- Laufende Datenschutz-Compliance
- Datenschutz-Audits
- Unterstützung bei Datenschutz-Vorfälle (Data Breaches)
- Ansprechpartner für Datenschutzbehörden
- Prüfung und Gestaltung von Auftragsverarbeitungsverträge (AVV)
- Unterstützung bei der Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen
- Mitarbeiterschulungen
Zum Unternehmen:
PMPG Rechtsanwalte und Steuerberater
PartGmbB
Gustav-Heinemann-Ufer 72c
50968 Köln
www.pmpg.de
Ansprechpartner:
Maik Stang, Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragter
(TÜV)
Tel.: 0221 292136-0
E-Mail: rechtsanwaelte@pmpg.de

