Ex-Geschäftsführer, Kündigungsschutz

LAG Hessen, Urteil vom 28. Februar 2025, Az. 14 SLa 578/24


Zur Möglichkeit eines GmbH-Geschäftsführers, sich auf das Kündigungsschutzgesetz zu berufen

(LAG Hessen, Urteil vom 28. Februar 2025, Az. 14 SLa 578/24)

– Der Fall:

Der 53-jährige Kläger und Vater zweier unterhaltspflichtiger Kinder war bei der Beklagten (GmbH) seit April 2021 als „Geschäftsführer (Vice President)“ beschäftigt. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 1. Februar 2023 wurde die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung widerrufen. Am 13. Februar 2023 wurde sein Nachfolger als Geschäftsführer der Beklagten im Handelsregister eingetragen. Die GmbH suchte danach für den Kläger eine gleichwertige Stelle, fand allerdings keine. Am 28. Juni 2023 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

– Das Urteil:

Das Arbeitsgericht (ArbG) versagte dem Kläger den allgemeinen Kündigungsschutz, selbst wenn der Geschäftsführer formell als Arbeitnehmer gelten könnte. Für das ArbG stand fest, dass der besondere Status eines Geschäftsführers, einschließlich hoher Vergütung und Leitungsfunktion, ihn grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutz ausschließt. Für das ArbG macht es keinen Unterschied, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung bereits aus seinem Amt als Geschäftsführer abberufen war. Dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht (LAG) nicht gefolgt. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und wann ehemalige Organvertreter Kündigungsschutz genießen, höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist. In einem Urteil vom 21. September 2017 (Az. 2 AZR 865/16) hatte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die dort nicht entscheidungserhebliche Frage ausdrücklich offengelassen. Auch in dem Urteil vom 20. Juli 2023 (Az. 6 AZR 228/22) ließ der Sechste Senat diese dort ebenfalls nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage offen. Aus diesem Grund bejahte das LAG Hessen die grundsätzliche Bedeutung des laufenden Verfahrens und damit die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

– Die Konsequenzen:

Nach Auffassung des LAG waren die Kündigung mangels sozialer Rechtfertigung gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unwirksam und die Anwendung der Vorschriften des Ersten Abschnitts des KSchG nicht gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des ArbG reicht es für das Eingreifen der Negativfunktion nach § 14 Abs. 1 KStG nicht aus, dass schuldrechtliche Grundlage der Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 31. März 2021 war. Maßgeblich für das Eingreifen der Negativfunktion ist vielmehr, ob die Organstellung im Zeitpunkt der Kündigung noch bestand oder nicht. Dies war im laufenden Rechtsstreit nicht der Fall.

Die Anwendung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung des Arbeitnehmers nicht mehr bestanden hat, sich der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag, der als einzige Vertragsgrundlage der Bestellung des Arbeitnehmers als Geschäftsführer zugrunde gelegen hat, eine anderweitige Beschäftigung vorbehalten hat und zwischen Entfall der organschaftlichen Stellung und Kündigung mehrere Wochen vergangen sind, in denen der Arbeitgeber nach einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer gesucht hat.

Hinweis: Nach dem Sinn und Zweck des § 14 KSchG soll der Ausschluss des Kündigungsschutzes nur diejenigen Personen treffen, die im Kündigungszeitpunkt tatsächlich Arbeitgeberfunktionen ausübten, also aktiv die juristische Person vertreten. Dies sei aber bei einem ehemaligen Geschäftsführer gerade nicht der Fall. Dieser sei – so jedenfalls die Auffassung des LAG – rechtlich ins Lager der Arbeitnehmer zurückgekehrt.

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