Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) in einem Urteil vom 28.2.2025 zu entscheiden.
Im Urteilsfall klagte ein abberufener GmbH-Geschäftsführer gegen die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses und berief sich dabei auf das Kündigungsschutzgesetz. Im Anschluss an die Abberufung aus dem Amt am 1.2.2023 suchte die GmbH für den Kläger eine gleichwertige Stelle, fand allerdings keine. Am 28.6.2023 kündigte die GmbH das Arbeitsverhältnis zum Ablauf des 31.12.2023 vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Das Arbeitsgericht (ArbG) versagte dem Kläger den allgemeinen Kündigungsschutz, selbst wenn der Geschäftsführer formell als Arbeitnehmer gelten könnte. Für das ArbG stand fest, dass der besondere Status eines Geschäftsführers, einschließlich hoher Vergütung und Leitungsfunktion, ihn grundsätzlich vom allgemeinen Kündigungsschutz ausschließt. Auch eine Mitbestimmung durch den Betriebsrat sei nicht erforderlich: Der Kläger sei ausschließlich als Geschäftsführer bestellt gewesen und zähle daher nicht als Arbeitnehmer nach § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Für das ArbG macht es keinen Unterschied, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung bereits aus seinem Amt als Geschäftsführer abberufen war.
Dieser Auffassung ist das LAG nicht gefolgt. Es hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und wann ehemalige Organvertreter Kündigungsschutz genießen, höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist. In einem Urteil vom 21.9.2017 hatte der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die dort nicht entscheidungserhebliche Frage ausdrücklich offengelassen. Auch in dem Urteil vom 20.7.2023 ließ der Sechste Senat diese dort ebenfalls nicht entscheidungserhebliche Rechtsfrage offen. Aus diesem Grund bejahte das LAG Hessen die grundsätzliche Bedeutung des laufenden Verfahrens und damit die Notwendigkeit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.
