Erweiterte Grundstückskürzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 5 K 814/22 G,F


Keine Betriebsaufspaltung durch Photovoltaikvermietung

(FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2025, Az. 5 K 814/22 G,F)

– Der Fall:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) entfällt, wenn ein Wohnungsunternehmen Dachflächen an eine konzerninterne Betriebsgesellschaft vermietet, die dort Photovoltaikanlagen betreibt. Die Klägerin, ein bestandsverwaltendes Wohnungsunternehmen, war als Organträgerin mittelbar an einer Enkelgesellschaft beteiligt, die überwiegend interne Dienstleistungen für den Konzern erbrachte. Zusätzlich pachtete sie diese Dachflächen von der Klägerin, um dort Strom aus Photovoltaikanlagen zu erzeugen. Das Finanzamt verneinte die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und begründete dies mit dem Vorliegen einer Betriebsaufspaltung. Die vermieteten Dachflächen seien für den Strombereich der Betriebsgesellschaft von wesentlicher Bedeutung, wodurch eine sachliche Verflechtung gegeben sei.

– Das Urteil:

Die Klage war in erster Instanz erfolgreich, weil das Finanzgericht (FG) der Auffassung des Finanzamts nicht folgte. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) – insbesondere der sogenannten Filialrechtsprechung – liege keine Betriebsaufspaltung vor. Entscheidend sei, dass die Dachflächennutzung im Verhältnis zu den übrigen Tätigkeitsbereichen der Betriebsgesellschaft von nur untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Die Photovoltaik-Aktivitäten machten nur einen geringen Teil des Gesamtumsatzes aus.

Zudem weist das FG darauf hin, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH nicht auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lasse. Die Prämissen dieser Rechtsprechung würden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen. Das FG Düsseldorf ist, anders als das FG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 8. März 2018, Az. 3 V 496/17), nicht der Auffassung, dass sich die Filialrechtsprechung des BFH auf Unternehmen mit unterschiedlichen Geschäftsbereichen übertragen lasse. Die Prämissen dieser Rechtsprechung würden auf Betriebsgesellschaften, die verschiedene Geschäftsbereiche unterhalten, nicht unbedingt in vergleichbarer Weise zutreffen. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH (Az. III R 12/25) entscheiden wird.

– Die Konsequenzen:

Nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt (einfache Kürzung). Anstelle der Kürzung nach Satz 1 tritt nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (erweiterte Kürzung). Rechtsfolge der erweiterten Kürzung ist, dass die Erträge, soweit sie aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes resultieren, im Ergebnis nicht in den Gewerbeertrag und den Gewerbesteuermessbetrag eingehen und somit nicht der Gewerbesteuer unterliegen. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG will den nur kraft Rechtsform (z.B. Kapitalgesellschaften) gewerbliche Einkünfte erzielenden Unternehmen die erweiterte Kürzung gewähren, wenn sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen und ihre Tätigkeit insoweit also nicht über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht. Zweck ist die Gleichbehandlung dieser Unternehmen mit Steuerpflichtigen, die als Einzelunternehmer oder in der Rechtsform einer Personengesellschaft eine – nicht gewerbesteuerpflichtige – Grundstücksverwaltung betreiben.

Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen zur Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen (originär) gewerbliche Einkünfte erzielt. Der Zweck des Besitzunternehmens ist in diesen Fällen von vornherein nicht auf eine Vermögensverwaltung gerichtet. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird deshalb als gewerbliche Tätigkeit beurteilt, die eine erweiterte Kürzung ausschließt. Nach Auffassung des FG Düsseldorf erfüllt die Vermietung von Dachflächen für Zwecke der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer sachlichen Verflechtung, wenn der Vermietung bei einem Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern nur eine untergeordnete Bedeutung (Umsatzanteil von weniger als 1 Prozent der Gesamtumsätze) zukommt.

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