Verwaltet eine GmbH ausschließlich eigenes Immobilienvermögen, profitiert sie von der erweiterten Gewerbeertragskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG). Im Ergebnis entfällt für diese GmbH die Gewerbesteuer. Bedingung ist allerdings dass die Gesellschaft nicht zusätzlich eine schädliche Nebentätigkeit verfolgt. Dies hat der BFH in einem Urteil vom 24.7.2025 erneut entschieden.
Im Urteilsfall ging es um eine GmbH, deren Gegenstand laut Gesellschaftsvertrag insbesondere das Verwalten von ausschließlich eigenem Immobilienvermögen und das Halten von anderen Wertanlagen ist. Im Anlagevermögen hielt die GmbH u.a. zwei Oldtimer, die sie als Wertanlage mit Gewinnerzielungsabsicht in den Jahren 2011 und 2012 angeschafft hatte. Mit den Oldtimern wurden bislang keine Einnahmen erzielt.
In ihren Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre 2016 bis 2020 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die das Finanzamt nicht gewährte. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg.
Auch der BFH wies die Revision zurück und entschied: „Sämtliche nicht in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannten Tätigkeiten sind kürzungsschädlich, wenn es sich nicht um eine unschädliche Nebentätigkeit handelt. Auf eine Entgeltlichkeit der Tätigkeit kommt es nicht an.“
Mit dem Urteil hat der BFH eine Rechtsfrage entschieden, die in der jüngeren Rechtsprechung zuletzt offengelassen worden war: Eine nicht begünstigte Tätigkeit ist auch dann für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags schädlich, wenn sie unentgeltlich erbracht wird bzw. mit ihr keine Erträge erzielt werden. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist insoweit also nicht ertragsbezogen, sondern tätigkeitsbezogen zu verstehen.
Nebentätigkeiten sind nur dann nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können.
