BFH, Urteil vom 22.10.2025, Az. II R 24/22
Anteilsvereinigung durch Erwerb eigener Anteile
Der Fall:
Klägerin ist eine GmbH. Deren Stammkapital beträgt 3.660.000 Euro. Die Klägerin ist am Stammkapital der X-GmbH zu 94,444 Prozent (= 3.400.000 Euro) unmittelbar beteiligt.
Die X-GmbH selbst hält eigene Anteile in Höhe von 0,303 Prozent (= 10.920 Euro). Die Y-AG ist an der X-GmbH mit 0,553 Prozent (= 19.920 Euro) beteiligt. Die X-GmbH verfügt über umfangreichen Grundbesitz.
Weiterhin ist die Klägerin an der Z-KG als Kommanditistin beteiligt und zwar unmittelbar mit einem Anteil von 94,9Prozent. Weiterer Kommanditist ist die X-GmbH mit einer Beteiligung von 5,1 Prozent. Auch die Z-KG verfügt über umfangreichen Grundbesitz.
Mit notarieller Vereinbarung vom Januar 2010 verkaufte die Y-AG ihren Geschäftsanteil an der X-GmbH an die X-GmbH, die damit weitere eigene Anteile erwarb.
Das beklagte Finanzamt ging davon aus, dass durch den Vertrag aus 2010 eine Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) vorgelegen hat und erließ entsprechende Grunderwerbsteuerbescheide. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Das Urteil:
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Er ging davon aus, dass mit dem notariellen Vertrag vom Januar 2010 eine Anteilsvereinigung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 GrEStG sowohl im Hinblick auf die X-GmbH als auch auf die Z-KG stattgefunden hat.
Voraussetzung für eine Anteilsvereinigung ist, dass durch Rechtsgeschäft (eben der notarielle Vertrag) ein Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet wird, sodass sich mindestens 95 Prozent der Anteile (entsprach der Quote im Streitjahr) in der Hand des Erwerbers vereinigen. Der Erwerber wird dann so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben.
Im Streitfall bestand die Besonderheit, dass die Klägerin selbst keine weiteren Anteile an den Gesellschaften erworben, sondern die X-GmbH eigene Anteile erworben hatte.
Hierzu stellte der BFH fest, dass eigene Geschäftsanteile, die eine Kapitalgesellschaft als grundbesitzende Gesellschaft selbst hält, bei der Berechnung der Quote von 95 Prozent außer Betracht bleiben.
Dies hat zur Folge, dass sich die Quote der anderen Gesellschafter mittelbar (eben durch den Erwerb der eigenen Anteile) erhöht.
a) Anteilsvereinigung bei der X-GmbH
Legt man dies zugrunde, liegt eine Anteilsvereinigung in Bezug auf die X-GmbH vor. Durch den notariellen Vertrag erhöhten sich die eigenen Anteile der X-GmbH auf 0,856 Prozent (= 30.840 Euro).
Damit erhöhte sich indirekt auch die Beteiligung der Klägerin an der X-GmbH auf 95,26 Prozent mit der Folge, dass die gesetzliche Quote von 95% überschritten war.
Unerheblich ist, dass die Klägerin selbst an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligt war. Maßgeblich ist allein, ob einer der Gesellschafter die erforderliche Quote von mindestens 95 Prozent erfüllt. Dies war bei der X-GmbH der Fall.
b) Anteilsvereinigung bei Z-KG
Auch im Hinblick auf die Z-KG kam es zu einer teils unmittelbaren, teils mittelbaren Anteilsvereinigung. Die Klägerin war vor dem Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH zu 94,9 Prozent unmittelbar an der Z-KG als Kommanditistin beteiligt.
Indem sich ihre Beteiligung an der X-GmbH (siehe a) auf 95,26 Prozent erhöhte, war ihr auch der Kommanditanteil der X-GmbH in Höhe von 5,1% zuzurechnen, sodass sie ebenfalls mit mindestens 95 Prozent an der KG beteiligt war. Somit war auch der Tatbestand des § 1 Abs. 3 Satz 2 GrEStG erfüllt.
Konsequenzen:
Der Fall verdeutlicht am Beispiel von eigenen Anteilen, wie verschachtelt das Grunderwerbsteuerecht ist: Eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft zählen bei der Berechnung der Quote im Sinne von § 1 Abs. 3 GrEStG nicht mit.
Es kommt also zu einer Erhöhung der Quote der übrigen Gesellschafter, die zu einer Anteilsvereinigung führen kann, ohne dass der betroffene Gesellschafter an dem Rechtsgeschäft beteiligt ist.
Der BFH verweist weiter auf sein Urteil vom 27.5.2020 (Az. II R 45/17). Er bestätigt seine Rechtsprechung, dass die Beteiligung an zwischengeschalteten Personen- oder Kapitalgesellschaften von mindestens (im Streitjahr) 95 Prozent dazu führt, dass die Anteile der zwischengeschalteten Gesellschaft in vollem Umfang deren Gesellschafter (hier dem Kläger als Kommanditist) zugerechnet werden.
Mit Wirkung ab 1.7.2021 ist die für eine Anteilsvereinigung erforderliche Beteiligungsquote von 95 Prozent auf 90 Prozent abgesenkt worden (vgl. Knackstedt, Gmbh-Stpr 2022, S. 89 ff.).
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