GmbH-Geschäftsführer (und andere Arbeitnehmer) können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen. Bis 31.12.2020 beträgt die Entfernungspauschale 0,30 € je vollem Entfernungskilometer. Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale ist anzusetzen, wenn der Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zurückgelegt wird z.B.
- mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw,
- mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
- mit einem Motorrad, Motorroller, Moped oder Fahrrad,
- zu Fuß oder
- als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft.
Leistet die GmbH an ihren Geschäftsführer Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Privat-Pkw so ist diese Arbeitgebererstattung steuerpflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15% in Höhe der Entfernungspauschale je vollen Entfernungskilometer ist aber möglich. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaprogramms 2030 im Steuerrecht kommt es ab 1.1.2021 zu einer Erhöhung der Entfernungspauschale. Zur Entlastung der Fernpendler wurde ab 1.1.2021 die Entfernungspauschale ab dem 21. km um fünf Cent auf 0,35 € erhöht.
Hintergrund ist, dass die Entfernungspauschale seit dem Jahr 2004 nicht mehr vom Gesetzgeber angehoben wurde. Sie bildet nicht mehr die wirklichen Kosten der Pendler ab. Gleichzeitig legen immer mehr Menschen immer weitere Wege zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurück.
Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer fährt im Jahr 2021 an 120 Tagen 40 km zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Für das Jahr 2021 ergibt sich folgende Entfernungspauschale:
120 Tage x 20 km (einfache Fahrt) x 0,30 € = 720 €
120 Tage x 20 km (einfache Fahrt) x 0,35 € = 840 €
Insgesamt ergibt sich eine Entfernungspauschale von 1.560 €
Ab dem 1.1.2024 wird die Entfernungspauschale in einem zweiten Schritt erneut angehoben. Dann können befristet bis zum 31.12.2026 ab dem 21. Entfernungskilometer pro vollem Entfernungskilometer 0,38 € abgesetzt werden. Unverändert bleiben die Regelungen für die ersten 20 Entfernungskilometer. Die Anhebung der Entfernungspauschale wird entsprechend auf Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung übertragen.