Energiepreispauschale: Rückforderung vom Arbeitnehmer durch Finanzamt

Im Vordergrund ist eine Glühbirne zu sehen, die auf Münzen liegt.

Finanzamt muss eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern

Der Streitfall

Im August 2022 leistete die X-GmbH (Kläger) an ihre Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe der Energiepreispauschale von jeweils 300 Euro, die sie wiederum auf die für den Monat August 2022 abzuführende Lohnsteuer anrechnete.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt (FA) zu der Auffassung, dass ein Teil der Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügte.

Da die Energiepreispauschale nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber nur unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG gewährt werden sollte, sei sie teilweise vom Kläger zurückzufordern.

Das FA erließ einen Festsetzungsbescheid und setzte gegenüber dem Kläger Lohnsteuer in Höhe der auf diese Arbeitnehmer entfallenden Energiepreispauschalen fest.

Der Kläger war hingegen der Auffassung, dass die Auszahlung der Energiepreispauschalen rechtmäßig erfolgt sei. Das Finanzgericht gab der Klage vollumfänglich statt und hob den Festsetzungsbescheid auf.

Das Urteil

Das FA muss die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale bei Auszahlung durch den Arbeitgeber nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber dem Arbeitnehmer verfolgen, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 EStG beachtet hat. (Vgl. Finanzgericht Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E).

Unabhängig vom Wohnsitz der Arbeitnehmer hat der Kläger keine unzutreffende Lohnsteueranmeldung abgegeben und auch keine Lohnsteuer unzutreffend abgeführt.

Der Kläger war verpflichtet, an die betroffenen Arbeitnehmer jeweils 300 Euro zu zahlen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und diese Zahlungen auf die abzuführende Lohnsteuer anzurechnen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Entgegen der Auffassung des FA war der Arbeitgeber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob seine Arbeitnehmer im Sinne des § 117 Abs. 1 EStG auch die Voraussetzungen des § 113 EStG erfüllten.

Der Gesetzgeber hat keinen Verweis in § 117 EStG auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG macht die Auszahlung des Arbeitgebers nur vom Vorliegen eines gegenwärtigen ersten Dienstverhältnisses sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig und knüpft nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht der Anspruchsberechtigten an.

Die Revision ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. VI R 24/25 geführt.

Vorheriger Artikel

Fehler in der Buchführung: Wann haften Geschäftsführer persönlich?

Nächster Artikel

Pensionszusage (1)

You might be interested in …

Juristischer Paragraph

Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers

Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Gewerbesteuerschulden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 2 S 1297/24) – Der Fall und das Urteil: Der Kläger war Geschäftsführer der Y-Stahl-GmbH, die einen Gewerbebetrieb in Form einer […]