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Energiepreispauschale: Höhe, begünstigter Personenkreis, Auszahlungsmodalitäten

Alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerbspersonen haben einen Anspruch auf eine einmalige, steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro, wenn sie

  • Gewinneinkünfte erzielen (§§ 13, 15, 18 EStG), oder
  • Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind, oder
  • als geringfügig Beschäftigte unter § 40a Abs. 2 EStG fallen, d.h. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit 2 Prozent pauschal übernimmt.

Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer am 1.9.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis steht. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt. Der Anspruch von geringfügig Beschäftigten, die nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 Prozent pauschal besteuert werden, besteht nur, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Energiepreispauschale gesondert aus dem Gesamtbetrag der einbehaltenen Lohnsteuer zu entnehmen, die

  • bei monatlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.9.2022,
  • bei vierteljährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.10.2022 und
  • bei jährlicher Abgabe der Lohnsteueranmeldung bis zum 10.1.2023

anzumelden und abzuführen ist.

Bei vierteljährlicher Abgabe darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale abweichend vom Septembertermin erst im Oktober auszahlen. Übersteigt die insgesamt zu zahlende Energiepreispauschale den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, dann wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber vom Finanzamt erstattet.

Die gewährte Energiepreispauschale ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und mit dem Buchstaben E zu kennzeichnen. Wird die Energiepreispauschale nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt, wird sie mit der Einkommensteuerveranlagung 2022 festgesetzt und auf die festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Ergibt sich nach der Anrechnung ein Erstattungsbetrag, so wird dieser an den Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher bzw. selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG erzielt, erhält die Energiepreispauschale, indem seine Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10.9.2022 um die Energiepreispauschale gemindert wird. Beträgt die Vorauszahlung weniger als 300 Euro, wird die Einkommensteuer-Vorauszahlung auf 0 Euro gemindert. Die Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung erfolgt entweder durch eine Allgemeinverfügung oder durch einen geänderten Vorauszahlungsbescheid. Die Allgemeinverfügung wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sodass in der Regel ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung nicht erforderlich sein wird.

Steuerpflicht der Energiepreispauschale: Bei Anspruchsberechtigten, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, ist die Energiepreispauschale als Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Das gilt nicht für den pauschal versteuerten Arbeitslohn nach § 40a EStG. Das heißt, bei einem Minijob wird die Energiepreispauschale nicht als steuerpflichtige Einnahme erfasst. Außerdem ist die Energiepreispauschale bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nicht zu berücksichtigen. Bei den übrigen Anspruchsberechtigten ist die Energiepreispauschale bei den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, wobei die Freigrenze von 256 Euro nicht anzuwenden ist.

Hinweis: Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben körperschaftsteuerliche Unternehmen (also alle GmbHs) sowie Rentner und Personen, die andere sonstige Einkünfte, Kapitaleinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer aber daneben begünstigte Einkünfte erzielt, hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Rentner zusätzlich einen Minijob ausübt.

Stand: 28.06.2022 14:01