Elektro-Fahrzeuge einer GmbH: Steuerliche Behandlung der Stromkosten

Nutzt ein GmbH-Geschäftsführer ein betriebliches Elektro-oder Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen, wird er das Fahrzeug nicht ausschließlich im Betrieb aufladen, sondern auch an einer Steckdose/Ladevorrichtung, die zu seiner Wohnung (seinem Haus) gehört. Der Geschäftsführer kann den betrieblichen Nutzungsanteil der ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachweisen. Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig zu berücksichtigen. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils reicht es aus, wenn der Geschäftsführer den Verbrauch für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten aufzeichnet.

Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil auch mit lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden. Zur Unterscheidung der anzuwendenden Pauschale ist anstelle jeder zusätzlichen Lademöglichkeit an einer ortsfesten Einrichtung der GmbH auf die zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten abzustellen. Somit gelten für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die nachstehenden monatlichen Pauschalen. Das heißt, die Gesellschaft kann die folgenden Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens (ausschließlich Pkw) als betrieblichen Aufwand erfassen:

mit zusätzlicher Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers

  • für Elektrofahrzeuge 30 Euro monatlich
  • für Hybridelektrofahrzeuge 15 Euro monatlich

ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer der Betriebsstätten des Unternehmers

  • für Elektrofahrzeuge 70 Euro monatlich
  • für Hybridelektrofahrzeuge 35 Euro monatlich

Als zusätzliche Lademöglichkeit gilt jeder geeignete Stromanschluss an einer Betriebsstätte der Gesellschaft. Ohne zusätzliche Lademöglichkeit in einer Betriebsstätte der GmbH sind die höheren Pauschalen anwendbar. Damit sind sämtliche Kosten der GmbH für den Ladestrom abgegolten. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die maßgebende Pauschale, kann die Gesellschaft anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben erfassen.

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