Nicht selten wird eine GmbH durch Umwandlung eines Einzelunternehmens gegründet. Kann dann der im Einzelunternehmen gebildete Investitionsabzugsbetrag (IAB) auf die GmbH übertragen werden?
Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 30.11.2023 ist ein im Einzelunternehmen gebildeter IAB rückgängig zu machen, wenn das Unternehmen rückwirkend zum Buchwert in eine GmbH eingebracht wurde und die GmbH die Investitionen nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag tätigt. Denn dann hat das Einzelunternehmen die Investitionen nicht bis zum Ablauf der Investitionsfrist getätigt; die GmbH kann den IAB nicht fortführen.
Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen, für das er in den Jahren 2016 und 2017 jeweils einen IAB bildete. Im Jahr 2018 gründete der Kläger eine GmbH und brachte im Folgejahr 2019 sein Einzelunternehmen rückwirkend zum Jahr 2018 gemäß § 20 Abs. 5 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zum Buchwert ein. Die GmbH erwarb in den Jahren 2018 bis 2021 nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag die Wirtschaftsgüter.
Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten IAB nicht an und begründete dies damit, dass die geplanten Investitionen, für welche die beiden IAB gebildet wurden, wegen der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH nicht mehr im Einzelunternehmen durch den Kläger realisierbar seien.
Das Finanzgericht entschied wie folgt: Bei der Betriebsveräußerung bzw. einem veräußerungs- oder tauschähnlichen Vorgang in Form einer Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG scheidet – anders als bei der unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils mit Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz – die Übertragung eines IAB aufgrund des Rechtsträgerwechsels aus.
Durch die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gemäß § 20 UmwStG als veräußerungsähnlichen Vorgang ändert sich ebenso wie bei einer Veräußerung der Rechtsträger des Betriebs, auch wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte des eingebrachten Betriebsvermögens ansetzt. Die übernehmende Gesellschaft tritt nicht in die Rechtsstellung des
Einbringenden im Hinblick auf den IAB ein, da dieser lediglich einen außerbilanziellen Abzugsposten zur Ermittlung des steuerlichen Gewinns darstellt.