Ehevertrag

Wirksamkeitskontrolle des Vertrags in einer Unternehmerehe

Unter welchen Voraussetzungen ist ein Ehevertrag eines GmbH-Geschäftsführers rechtswirksam? Diese Frage war Gegenstand eines BGH-Beschlusses.

Der Sachverhalt:

Kurz vor ihrer Eheschließung haben X und Y (die Ehefrau) durch notariell beurkundeten Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Darüber hinaus wurden die gesetzlichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt durch die Vereinbarung fester Unterhaltsbeträge abgeändert. Rund zwei Jahre vor Eheschließung war ein Kind geboren worden, nach Eheschließung wurden noch drei weitere Kinder geboren. Der Scheidungsantrag ist Y rund zehn Jahre nach Eheschließung zugestellt worden.

Y war bereits vor der Ehe als Unternehmensberaterin tätig gewesen sowie bei Abschluss des Ehevertrags als Geschäftsführerin einer GmbH mit einem Einkommen von monatlich 4.200 Euro brutto. X ist als Gesellschafter an verschiedenen Unternehmen seiner Familie beteiligt und dort teilweise auch als Geschäftsführer tätig. Die jeweiligen Gesellschaftsverträge enthalten eine Bestimmung, wonach jeder Gesellschafter mit seinem Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren hat.

Die Entscheidungen der Gerichte

  • Das Amtsgericht hat die Ehe geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Stufenantrag auf Zugewinnausgleich insgesamt abgewiesen. Hiergegen hat Y ohne Erfolg Beschwerde eingelegt.
  • Der BGH hat die Auffassung des Oberlandesgerichts bestätigt, wonach ein Anspruch der Y auf Durchführung eines Zugewinnausgleichs nicht besteht.

Der BGH hat dabei geprüft, ob der Ehevertrag der erforderlichen Inhaltskontrolle standhält. Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob der Ehevertrag bereits im Zeitpunkt seines Abschlusses offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung im Scheidungsfall führt, dass er ungeachtet der tatsächlichen künftigen Entwicklung der Lebensverhältnisse der Ehegatten wegen Verstoßes gegen die guten Sitten ganz oder teilweise als unwirksam einzustufen ist (§ 138 Bürgerliches Gesetzbuch). Sollte dies der Fall sein, würden an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten. Hierzu ist eine Gesamtabwägung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorzunehmen. Insoweit kommt es auf die jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen des Vertrags auf die Ehegatten und etwaige Kinder an. Auch die einzelnen Beweggründe der Ehegatten sind zu berücksichtigen. Der BGH wiederholt noch einmal seine schon seit längerem vertretene Auffassung, dass eine Sittenwidrigkeit und daraus folgende Unwirksamkeit nur dann bejaht werden kann, wenn durch den Ehevertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden und dieser Nachteil zu Lasten eines Ehegatten nicht durch anderweitige Vorteile ausgeglichen oder durch sonstige besondere Umstände gerechtfertigt wird.

Das Güterrecht

Vorliegend hat der BGH konkret ausgeführt, dass das eherechtliche Güterrecht nicht dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzuordnen ist und dass der Zugewinnausgleich insoweit einer ehevertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich ist. Gerade im Rahmen einer Unternehmerehe hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, der mit der Vereinbarung der Gütertrennung sicherstellen will, dass es später nicht zu einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff des Ehegatten auf die Vermögenswerte des Unternehmens kommen kann.

Der BGH hat ohne Überprüfung einer etwaigen einseitigen Lastenverteilung bereits im Ausgangspunkt eine subjektive Imparität verneint. Für Y habe keine Zwangslage deswegen bestanden, weil X die Ehe nur nach Vereinbarung von Gütertrennung eingehen wollte, da sie nicht in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen war. Sie sei vielmehr hinreichend wirtschaftlich abgesichert gewesen und habe mit X bereits mehr als zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kind zusammengelebt. Auch aus den Güterstandsklauseln in den Gesellschaftsverträgen des X, aufgrund derer er zur Vereinbarung einer Gütertrennung mit Y verpflichtet war, hat der BGH keine Zwangslage abgeleitet.

Schließlich ergäben sich auch keine Ansatzpunkte für eine Unwirksamkeit des Vertrags im Wege der Ausübungskontrolle.

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