E-Fahrzeuge: Verbesserte Abschreibungsmöglichkeit seit dem 30.6.2025

Durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland – sogenannter Investitions-Booster – werden weitere steuerliche Maßnahmen umgesetzt, um den Absatz von E-Fahrzeugen stärker zu fördern. Zu diesen Maßnahmen gehört u.a. eine erhöhte Abschreibung der Anschaffungskosten für betriebliche E-Fahrzeuge.

Die verbesserte Abschreibungsmöglichkeit besteht in einer neuen degressiven Abschreibung von E-Fahrzeugen. Sie sieht einen anfänglichen Abschreibungssatz von 75 Prozent vor, damit alle Unternehmen – auch kleine und mittlere GmbHs – im Jahr der Anschaffung unmittelbar davon profitieren. Die Regelung umfasst neu angeschaffte, rein elektrisch betriebene, betriebliche Fahrzeuge. Sie wird für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027 befristet eingeführt. Die temporäre
Begrenzung soll Anreize für zügige Investitionsentscheidungen schaffen.

Für die Definition der E-Fahrzeuge wird auf § 9 Abs. 2 Kfz-Steuergesetz zurückgegriffen. Dadurch werden alle neu angeschafften betrieblichen E-Fahrzeuge begünstigt, unabhängig ihrer Fahrzeugklasse. Eine GmbH kann die neue Turboabschreibung daher neben rein elektrischen Pkws auch auf rein elektrisch angetriebene E-Nutzfahrzeuge, Lkws und Busse anwenden. Der Abschreibungszeitraum von sechs Jahren entspricht der regelmäßigen durchschnittlichen Nutzungsdauer von E-Fahrzeugen in der GmbH. Die neue degressive Abschreibung sieht über einen Abschreibungszeitraum von sechs Jahren fest gestaffelte Abschreibungssätze vor. Für nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 neu angeschaffte reine E-Fahrzeuge betragen die Abschreibungssätze:

  • 75 Prozent im Jahr der Anschaffung,
  • 10 Prozent im Jahr nach dem Kauf,
  • 5 Prozent im zweiten und dritten Folgejahr,
  • 3 Prozent im vierten Jahr und
  • 2 Prozent im fünften Folgejahr.

Im Jahr der Anschaffung ist der volle Abschreibungsbetrag abziehbar; eine Aufteilung nach Monaten ist nicht erforderlich. Ein Übergang zur linearen Abschreibung oder zur allgemeinen degressiven Abschreibung ist nicht zulässig. Auch eine Kumulierung mit Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 Einkommensteuergesetz ist unzulässig.

Beispiel:

Eine GmbH schafft im August 2025 ein reines E-Nutzfahrzeug neu an. Die Anschaffungskosten des E-Transporters betragen 80.000 Euro. Es ergeben sich für den gesamten Abschreibungszeitraum, die folgenden Abschreibungsbeträge:

2025: 75 Prozent von 80.000 Euro = 60.000 Euro
2026: 10 Prozent von 80.000 Euro = 8.000 Euro
2027: 5 Prozent von 80.000 Euro = 4.000 Euro
2028: 5 Prozent von 80.000 Euro = 4.000 Euro
2029: 3 Prozent von 80.000 Euro = 2.400 Euro
2030: 2 Prozent von 80.000 Euro = 1.600 Euro

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