Die Berechnung der privaten Nutzung von E-Fahrzeugen wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Hier eine kurze Übersicht:
Der private Nutzungsanteil eines Kfz, für das kein Fahrtenbuch geführt wird, ist grundsätzlich mit 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Bei E-Fahrzeugen und bei bestimmten extern aufladbaren Hybridfahrzeugen gibt es davon abweichende Regelungen.
Die private Nutzung von extern aufladbaren Hybridfahrzeugen wird mit 1 Prozent vom halben Bruttolistenpreis angesetzt (0,5- Prozent-Regelung), wenn eine der folgenden Voraussetzungen – abhängig vom Anschaffungszeitunkt – erfüllt ist:
- Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022: Die Kohlendioxidemission darf höchstens 50g je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 40km betragen.
- Anschaffung nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025: Die Kohlendioxidemission darf höchstens 50g je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 60km betragen.
- Anschaffung nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031: Die Kohlendioxidemission darf höchstens 50g je gefahrenen Kilometer betragen oder die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine muss mindestens 80km betragen.
Die Regelung der Privatnutzung für reine E-Fahrzeuge ist mehrfach wie folgt modifiziert worden:
- In Art. 2 des Gesetzes zur weiteren Förderung der E-Mobilität wurde geregelt, dass bei der privaten Nutzung von reinen E-Fahrzeugen der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis des Kfz nicht mehr als 40.000 Euro beträgt. Diese 0,25-Prozent-Regelung war erstmals ab dem 1.1.2020 anzuwenden. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 Nr. 3 EStG die Angabe „40.000“ durch den Wert „60.000“ ersetzt. Der Betrag von 60.000 Euro ist bereits ab dem 1.1.2020 anzuwenden (§ 52 Abs. 12 EStG).
- Das Wachstumschancengesetz hat den Bruttolistenpreis von 60.000 Euro auf maximal 70.000 Euro für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 angehoben.
Für die private Nutzung von reinen E-Fahrzeugen bedeuten die Modifizierungen Folgendes:
- Ab 2020 gilt, dass die Bemessungsgrundlage (= Bruttolistenpreis) nur zu einem Viertel anzusetzen ist, wenn der Bruttolistenpreis 60.000 Euro nicht übersteigt (sogenannte 0,25-Prozent-Regelung). Für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 darf der Bruttolistenpreis von rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen maximal 70.000 Euro betragen.
- Liegt der Bruttolistenpreis bei Anschaffungen nach dem 31.12.2023 über 70.000 Euro, wird die Bemessungsgrundlage halbiert (sogenannte 0,5-Prozent-Regelung).