Wird der Geschäftsführer einer GmbH ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, kann er den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung mithilfe der 1-Prozent-Regelung ermitteln. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei E-Fahrzeugen mit einem Bruttolistenpreis von nicht mehr als 100.000 Euro, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden bzw. werden, ist die private Nutzung nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur mit einem Viertel (= 0,25-Prozent-Regelung).
Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Somit weichen die Bemessungsgrundlagen bei E-Fahrzeugen davon ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung oder die Leasingrate nur mit einem Viertel zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe.
Beispiel: Eine GmbH erwirbt am 10. Juli 2025 ein E-Fahrzeug zu einem Bruttolistenpreis von 88.000 Euro für ihren Geschäftsführer, der den Pkw auch privat nutzen darf. Für die private Nutzung wird bei der 1-Prozent-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (= 22.000 Euro) angesetzt. Der geldwerte Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung beträgt somit 22.000 Euro × 1 Prozent = 220 Euro pro Monat.
Die Umsatzsteuer ist dann wie folgt mit 19 Prozent zu berechnen: Der geminderte Bruttolistenpreis beträgt (88.000 Euro ./. 4 =) 22.000 Euro × 1 Prozent = 220 Euro, der nicht geminderte Bruttolistenpreis = 88.000 Euro × 1 Prozent = 880 Euro. Die Umsatzsteuer beträgt somit 880 × 19 Prozent = 167,20 Euro (davon entfallen auf den geldwerten Vorteil von 220 Euro nur 41,80 Euro).
