Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen KfZ-Stellplatz

Juristischer Paragraph


Der BFH hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann (BFH, Urteil vom 20.11.2025, Az. VI R 4/23).

Beispiel

Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung.

Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 Euro, den das Finanzamt als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 Einkommensteuergesetz).

Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 Euro im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden.

Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt.

Aufwendungen für KfZ-Stellplatz unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung

TIPP: Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 Euro monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung.

Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar.

Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen.


(!) Die mietvertragliche Ausgestaltung der Stellplatzkosten ist für die Abzugsfähigkeit ohne Bedeutung. Es spielt daher keine Rolle, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag angemietet wird.

Ob es sich ggf. um personenverschiedene Vermieter handelt, spielt ebenfalls keine Rolle. Damit ist der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (Az. IV C 5 – S 2353/19/10011: 006) ausdrücklich abgewichen.


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