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D&O-Versicherung: Schutz des GmbH-Geschäftsführers durch eine Managerhaftpflichtversicherung

D&O-Versicherung: Schutz des GmbH-Geschäftsführers durch eine Managerhaftpflichtversicherung

Für GmbH-Chefs gibt es zahlreiche Haftungsrisiken – sowohl gegenüber der Gesellschaft wie auch gegenüber Dritten. Diese Risiken können weitgehend durch eine D&O-Versicherung abgedeckt werden. Dies gilt auch für pflichtwidrige insolvenznahe Zahlungen des Geschäftsführers, wie der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden hat.

Das Berufsrisiko für GmbH-Geschäftsführer steigt mit der Zunahme an neuen Vorschriften für das Management und mit der Klagefreudigkeit der GmbH-Gesellschafter. Damit rückt das Bedürfnis nach einer Haftpflichtversicherung mehr und mehr in den Fokus – auch bei mittelständischen Unternehmen. Denn während eine D&O- (Director and Officer-) Versicherung für die Vorstände der DAX-Gesellschaften längst allgemein üblich ist, gilt dies für GmbHs nur ausnahmsweise. Der Informationsbedarf über diese Versicherungsform dürfte nicht zuletzt aufgrund der Corona-Pandemie und des damit einhergehenden höheren Insolvenzrisikos zahlreicher Unternehmen gestiegen sein.

Haftungsrisiken des Geschäftsführers im Innenverhältnis Zum Schadenersatz verpflichtet sind Geschäftsführer zum einen im Innenverhältnis, sofern sie „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes“ (§ 43 GmbHG) vermissen lassen und dem Unternehmen dadurch ein Vermögensschaden entstanden ist. Es geht also um Ansprüche, die das eigene Unternehmen gegen sein Management geltend macht. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die GmbH aufgrund einer falschen Entscheidung des Geschäftsführers Gewinneinbußen hinnehmen muss.

Beispiel:
Ein GmbH-Geschäftsführer hat sich für ein Softwareprodukt entschieden, das sich in der Praxis als unzureichend für das Unternehmen herausstellt. Die Folgen sind Nachbesserungen in der Programmierung, die erneute Schulung der Mitarbeiter oder gar ein völliger Programmwechsel. Das verursacht nicht nur enorme Kosten, sondern lähmt teilweise den gesamten Betriebsablauf.

Haftungsrisiken im Außenverhältnis Geschäftsführer haften zum anderen auch im Außenverhältnis. Dabei geht es um Schadenersatzansprüche Dritter, die gegen versicherte Personen, auch gegen das Unternehmen, gestellt werden. Bei der Außenhaftung geht es um Ansprüche z.B. von Kunden oder Unternehmenspartnern, Lieferanten, Wettbewerbern oder auch vonseiten des Finanzamts (FA).

Beispiel:
Hat ein Geschäftsführer etwa Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge unabsichtlich falsch oder gar nicht abgeführt, kann er dafür haftbar gemacht werden. Der Einwand, Arbeiten intern an einen Geschäftsführerkollegen delegiert zu haben, entbindet nicht von der Haftung. Eine interne Aufgabenverteilung ist gegenüber Dritten haftungsrechtlich ohne Bedeutung. Sie verlangt stets – insbesondere in Krisensituationen – zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung der Kollegen.

Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung kann zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordert allerdings eine im Voraus getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist (vgl. Bundesgerichtshof – BGH vom 16.11.2018, Az. II ZR 11/17). Das heißt: Im Interesse betroffener GmbH-Geschäftsführer sollten Verantwortlichkeiten, auch in bestehenden Verträgen, nachträglich eindeutig fixiert werden.

Absicherung von Haftungsrisiken durch D&O-Versicherungen

Die D&O-Versicherung (auch „Managerversicherung“ genannt) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte von Gesellschaften. Sie ist eine Versicherung auf fremde Rechnung: Die D&O-Versicherung wird von der Gesellschaft abgeschlossen und bezahlt. Versicherte Personen sind jedoch die Geschäftsleiter, also Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und sonstige leitende Angestellte; bei Konzernpolicen unterfallen Geschäftsleiter mehrerer Konzerngesellschaften dem Versicherungsschutz.

Die D&O-Versicherung schützt die versicherten Personen gegen Ansprüche der Gesellschaft oder Dritter, die diese aus einer von der versicherten Person in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen herleiten. Einfach gesprochen: Begeht der Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit eine Pflichtverletzung und wird er daraufhin auf Schadenersatz in Anspruch genommen, soll dies durch die D&O-Versicherung abgedeckt werden. Vorrangiger Schutzzweck ist also der Vermögensschutz des Geschäftsführers.

Es treten weitere Motive hinzu, die den Abschluss einer D&O-Versicherung attraktiv machen, z.B. die Überlegung der Gesellschaft, sich bei großen Vermögensschäden nicht nur auf die Solvenz ihres Geschäftsführers verlassen zu müssen. Häufig schützt die D&O-Versicherung zudem ausdrücklich die Gesellschaft selbst (z.B. gegen die Inanspruchnahme von Dritten). Bei Eintritt eines Versicherungsfalls übernimmt die Versicherung die Kosten für die Abwehr der geltend gemachten Ansprüche bzw. – wenn die Abwehr erfolglos ist – die Zahlung der entstandenen Vermögensschäden an den Geschädigten. Dabei gibt es freilich Abstufungen im Einzelfall (z.B. in Bezug auf Höchstbeträge, Selbstbehalte etc.).

Grundsätzliches zur D&O-Versicherung

Versicherungsnehmer ist in der Regel das Unternehmen, also nicht das Organ selbst. Versicherte sind GmbH-Geschäftsführer, Vorstände oder Aufsichts- und Beiräte. Sie werden nicht namentlich genannt, sondern meistens pauschal versichert. Leitende Angestellte (Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte) können mitversichert werden.

Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, die schuldhaft verursacht wurden.

Die Versicherungsleistung umfasst in der Regel
– die Abwehr unberechtigter Ansprüche,
– die Leistung bei berechtigten Ansprüchen
sowie
– die Kostenübernahme für die Verteidigung.

Die Versicherungssumme orientiert sich – vereinfacht gesagt – am Umsatz, der Bilanzsumme und am Eigenkapital des Unternehmens sowie an der Anzahl der versicherten Personen. Natürlich sind im Einzelfall Detailfragen entscheidend für den Versicherungsschutz.

Unter einer Rückwärtsversicherung, die heute von nahezu allen Versicherern angeboten wird, versteht man die Absicherung von Schäden, die vor dem Versicherungsabschluss, also in der Vergangenheit liegen.

Beispiel:
Das Unternehmen wird mit einer Schadenersatzforderung konfrontiert, die ein bereits ausgeschiedener Geschäftsführer verursacht hat.

Ausnahmen vom Versicherungsschutz

Kein Versicherungsschutz besteht u.a. dann, wenn der Schaden durch vorsätzliches Handeln und durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht wurde. So ist es deckungsrechtlich ohne Bedeutung, ob in der Police das Fehlverhalten oder die begangene Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers versichert ist. Um auf der Haftungsseite den Pflichtverstoß eines verantwortlichen GmbH-Geschäftsführers zu begründen, genügt bereits leichteste Fahrlässigkeit. Ein Fehlverhalten, das einen Schadenersatzanspruch auslöst, wird gleichzeitig eine Pflichtwidrigkeit sein und umgekehrt.

Wenn der Verantwortliche weiß, dass er sich pflichtwidrig verhält und sein Verhalten nicht umgehend korrigiert, handelt es sich in diesem Moment auch um ein vom Willen getragenes Verhalten. Erwachsen aus einer solchen Situation heraus Schadenersatzansprüche, wird dies eine Ablehnung der Deckung durch den Versicherer nach sich ziehen.

Beispiel:
Bestehen interne Pflichten, sogenannte Compliance-Regeln, kann allein deren Missachtung zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen.

D&O- Schutz jetzt auch für insolvenznahe Zahlungen

Nach dem alten § 64 GmbHG waren die Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz der Zahlungen verpflichtet, die sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung veranlasst haben. Ausnahme: Das galt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbart waren. Diese Vorschrift wurde Anfang 2021 durch § 15b Insolvenzordnung (InsO) ersetzt, der inhaltlich weitgehend mit § 64 GmbHG übereinstimmt.

Aber wann entsprechen insolvenznahe Zahlungen noch der vom Gesetzgeber geforderten Sorgfaltspflicht? Und wenn dies nicht der Fall ist – ist dann die Schadenersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft wenigstens durch die abgeschlossene D&O-Versicherung abgedeckt?

Nachdem die letztgenannte Frage zunächst von Oberlandesgerichten verneint worden war, hat der BGH mit Urteil vom 18.11.2020 (Az. IV ZR 217/19) zugunsten der Geschäftsführer entschieden: Der „normale“ Versicherte verstehe die Versicherungsklausel in der D&O-Versicherung dahingehend, dass grundsätzlich auch der Anspruch der Gesellschaft nach § 64 GmbHG dem Versicherungsschutz unterfällt.

Mit dieser Entscheidung haben GmbH-Geschäftsführer eine wesentlich größere Sicherheit, dass ihre Ersatzpflicht für nicht pflichtmäßige Zahlungen in der Insolvenz sowohl nach dem alten § 64 GmbHG wie auch nach dem neuen § 15b InsO von einer D&O-Versicherung abgedeckt ist.

In der Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis (Ausgabe 7/2021) finden Interessierte eine Marktübersicht von Versicherungsgesellschaften, die D&O-Versicherungen anbieten mit Angabe der Jahresbeiträge der versicherten Schäden sowie der Leistungen der Versicherer im Schadensfall. Eine Checkliste, worauf beim Abschluss der D&O-Versicherung zu achten ist, ergänzt die Marktübersicht. Sie kann für 14,45 € auf www.vsrw.de/Fachbeiträge bestellt werden (siehe auch Seite 18 in dieser Ausgabe).

Zur Person
Der Autor Dr. Hagen Prühs ist Geschäftsführer des VSRW-Verlags. Seit der Verlagsgründung im Jahr 1977 ist er Herausgeber und Schriftleiter der monatlichen Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Zudem ist er seit 2005 Herausgeber und Chefredakteur des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.
www.gmbh-steuerpraxis.de
www.gmbhchef.de
Stand: 03.11.2021 09:55