D&O-Versicherung: Kein Versicherungsschutz für einen „Strohmann“-Geschäftsführer

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte, begehrte der Geschäftsführer einer GmbH von der beklagten Versicherungsgesellschaft eine Deckungszusage für die außergerichtliche Abwehr von gegen ihn geltend gemachten Haftungsansprüchen. Er war seit Mitte 2018 als Geschäftsführer der S-GmbH (= Versicherungsnehmerin) im Handelsregister eingetragen. Diese Gesellschaft hatte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter abgeschlossen.

Nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtete der Versicherer darauf, wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anzufechten und vom Vertrag zurückzutreten. Wäre der Versicherer wegen einer arglistigen Täuschung zur Anfechtung des Vertrags berechtigt, wenn er auf dieses Recht nicht verzichtet hätte, behalten diejenigen versicherten Personen ihren Versicherungsschutz, die die arglistige Täuschung nicht selbst begangen haben. Diejenigen versicherten Personen, die arglistig getäuscht haben, haben keinen Versicherungsschutz mehr.

Über das Vermögen der S-GmbH wurde im Herbst 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 nahm der Insolvenzverwalter den Kläger wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Höhe von rund 4,1 Millionen Euro persönlich in Anspruch. Dieser erklärte, er sei nur „Geschäftsführer auf dem Papier“ gewesen. Der Prokurist Y, der die S-GmbH gegründet habe, sei vor dem Kläger Geschäftsführer gewesen. Er habe die Geschäfte unverändert weitergeführt. Eine formelle Geschäftsführung sei dem Y dienstrechtlich nicht möglich gewesen (hauptberuflich Polizeibeamter). Die Versicherungsgesellschaft lehnte eine Deckungszusage u.a. mit der Begründung ab, der Kläger habe ihr beim Abschluss der Versicherung nicht offengelegt, dass er nur als „Scheingeschäftsführer“ tätig gewesen sei.

Die erste Instanz lehnte die Gewährung einer Deckungszusage ab, weil ein Versicherungsschutz wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen sei. Dieser Auffassung ist auch die zweite Instanz gefolgt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hätte der Kläger die Beklagte bei Vertragsschluss „ungefragt“ darüber aufklären müssen, dass er nur Scheingeschäftsführer war.

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