GmbH-Geschäftsführer haften für Zahlungen nach dem Eintritt der Insolvenzreife persönlich, wenn diese Zahlungen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind. Hilfreich ist da ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), nach dem eine vorhandene D&O-Versicherung einspringen kann (Az. IV ZR 217/19).
Wann die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gewahrt ist, wurde zwar mit dem Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, kurz StaRUG, konkretisiert; es verbleiben aber genug unklare Sachverhalte, weshalb es leicht passieren kann, dass Zahlungen ausgelöst werden, obwohl die GmbH bereits insolvenzreif ist. Entsprechend häufig werden geschäftsführende Personen von Insolvenzverwaltern auf Erstattung solcher Leistungen in die Insolvenzmasse in Anspruch genommen.
Die D&O-Versicherung ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Organe und leitende Angestellte von Gesellschaften. Diese Versicherung wird von der Gesellschaft abgeschlossen und bezahlt. Ausdrücklich als ersatzfähig aufgeführt sind die Erstattungsansprüche für Zahlungen in der Insolvenz in den wenigstens Versicherungsbedingungen. Die meisten Geschäftsführer gingen aber trotzdem lange davon aus, dass derartige Ansprüche von einer D&O-Versicherung abgedeckt sind. Nun hat das oberste deutsche Zivilgericht diese Sichtweise gestützt und entschieden, dass ein solcher Versicherungsschutz mit Blick auf das Verständnis der Versicherungsbedingungen durch die beteiligten Verkehrskreise im Regelfall gewollt und angemessen ist. Entscheidend sei, so die Richter, die Verständnismöglichkeit eines Versicherten ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass das Urteil die Auslegung von Versicherungsbedingungen in einem Einzelfall betraf.
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