Dienstwagen: Wirksamer Widerruf der Privatnutzung

BAG, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 AZR 171/24


Wirksamer Widerruf der Privatnutzung eines Dienst-Pkw

(BAG, Urteil vom 12. Februar 2025, Az. 5 AZR 171/24)

– Der Fall:

K war leitender Mitarbeiter der X-GmbH. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass ihm ein Dienstfahrzeug der Mittelklasse zustand, welches er auch privat nutzen durfte. Der Nutzungsvorteil wurde in den Entgeltabrechnungen mit 457 Euro brutto monatlich berücksichtigt, und zwar gemäß der 1-Prozent-Klausel. Vertraglich vereinbart war ein Widerrufsrecht der X-GmbH, welches u.a. bestehen sollte, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt war und der Arbeitgeber den Mitarbeiter berechtigt von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt oder suspendiert hatte. In diesem Fall sollte ein Anspruch des Mitarbeiters wegen des Entzugs der Nutzung nicht bestehen.

Die X-GmbH hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 8. Mai 2023 ordentlich zum 31. August 2023 gekündigt. Zugleich stellte sie K mit sofortiger Wirkung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei und verlangte die Rückgabe des Dienstfahrzeugs.

Vorliegend ist noch streitig, ob K wegen des Entzugs des Dienstfahrzeugs für die Zeit ab Rückgabe des Pkw am 23. Mai bis zum 31. August 2023 ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Die Vorinstanzen haben einen solchen Anspruch verneint.

– Das Urteil:

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass dem Kläger für den restlichen Monat Mai 2023 eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 137,10 Euro brutto zusteht und hat die Klageabweisung im Übrigen bestätigt.

Das BAG hat zunächst einmal die Regelung im Arbeitsvertrag der Kontrolle nach den Regelungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterzogen.

Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw ist regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung, diese ist bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldet. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, welches dem Arbeitgeber und Verwender der Bedingungen das Recht einräumt, Hauptleistungspflichten einzuschränken oder zu verändern, unterliegt einer Inhaltskontrolle.

Insoweit hat das BAG zunächst eine formelle Ordnungsmäßigkeit der Vereinbarung bejaht. Die Vorbehaltsklausel muss transparent gefasst, klar und verständlich sein.

Darüber hinaus hat das BAG auch eine materielle Wirksamkeit der Widerrufsklausel nach § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bejaht. Das BAG hält insoweit die Vereinbarung eines Widerrufsrechts für zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgen soll, sondern die Anpassung auf sachlich nachvollziehbaren Gründen beruht.

Vorliegend konnte der Arbeitgeber auch wirksam vom Widerrufsrecht Gebrauch machen, weil das Anstellungsverhältnis gekündigt und K von der Erbringung seiner Arbeitsleistung endgültig befreit war.

Allerdings muss die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Arbeitgeber – so das BAG – billigem Ermessen im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Dies war vorliegend nach Auffassung des BAG nicht der Fall. Aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) folgt, dass der zu versteuernde geldwerte Vorteil nur monatlich und nicht nach Kalendertagen angesetzt wird. Daraus folgt zwangsläufig, dass der betreffende Arbeitnehmer im Falle der Rückgabe des Dienstwagens vor Monatsende die Steuerlast für den gesamten Monat zu tragen hat, also auch für eine Zeitspanne, in welcher er den Pkw nicht mehr privat nutzen darf. Aus diesem Grunde hat das BAG das Interesse des Klägers, den von ihm zu versteuernden Nutzungsvorteil vollständig nutzen zu können, als vorrangig gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers am sofortigen Entzug des Dienstwagens beurteilt. Im Regelfall könne nur ein Widerruf der Privatnutzung des Firmen-Pkw zum jeweiligen Monatsende billigem Ermessen entsprechen. Somit kann K für die restlichen Tage des Mai eine anteilige Nutzungsentschädigung verlangen.

– Die Konsequenzen:

Arbeitnehmern – insbesondere GmbH-Geschäftsführern – wird häufig vertraglich die Stellung eines Firmenwagens mit der Möglichkeit privater Nutzung zugesichert. Im Arbeitsvertrag kann diesbezüglich auch ein einseitiges Widerrufsrecht des Arbeitgebers vereinbart werden. Dieses muss aber klar und deutlich im Vertrag ersichtlich sein. Darüber hinaus müssen konkrete und nachvollziehbare Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Widerrufsrechts geregelt sein. Die Ausübung des Widerrufsrechts unterliegt dann im konkreten Fall der gesetzlichen Ausübungskontrolle. Dabei muss eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden. Da der Nutzungsvorteil als geldwerter Vorteil wie Lohn zu versteuern ist und diese Versteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nur nach Monaten und nicht nach Tagen erfolgt, entspricht es durchgängig billigem Ermessen, den Widerruf der Privatnutzung nur zu einem Monatsende zuzulassen. Erfolgt die Rückgabe des Fahrzeugs vorher, steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein anteiliger Nutzungsausgleich zu.

Etwas anderes kann nur bei einer berechtigten fristlosen Kündigung eines Arbeitsvertrags gelten.

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung richtet sich auf eine entsprechende Bruttovergütung, da er an die Stelle des zugesagten Naturallohns tritt.

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