Dienstwagen: Trotz Verbots gilt Anscheinsbeweis für die Privatnutzung durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Kann die Privatnutzung eines Dienstwagens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund eines Anscheinsbeweises auch dann unterstellt werden, wenn mit der Gesellschaft ein Verbot der Privatnutzung vereinbart worden ist? Das Finanzgericht (FG) Köln hat dies in einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil jedenfalls für einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer bejaht.

Im Urteilsfall war C alleiniger Gesellschafter der C-GmbH und deren Geschäftsführer. Neben seinem Gehalt wurde ihm ein Dienstwagen gestellt. Zwischen der GmbH und C wurde vertraglich vereinbart, dass ihm die private Nutzung des Firmenwagens (Porsche Cayenne) ab dem 1.1.2004 nicht mehr gestattet war.

Im Jahr 2018 fand bei der GmbH eine steuerliche Außenprüfung betreffend die Jahre 2014 bis 2016 statt, in der der Prüfer u.a. die Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge aufgriff. Er vertrat die Auffassung, dass hinsichtlich des betrieblichen Fahrzeugs des C das im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vereinbarte Verbot der Privatnutzung nicht zu akzeptieren sei, da C privat über kein gleichwertiges Fahrzeug verfüge. Der betriebliche Pkw Porsche Cayenne sei deutlich hochwertiger als das Porsche Boxster Cabriolet, das ihm privat zur Verfügung stehe.

Die Klägerin wandte ein, dass die Existenz eines gleichwertigen privaten Kfz nach der einschlägigen BFH- Rechtsprechung keine Voraussetzung dafür sei, dass ein vertraglich fixiertes privates Nutzungsverbot zu akzeptieren sei. Den BFH-Urteilen lasse sich entnehmen, dass der Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung nicht zur Anwendung gelange, wenn die private Nutzung vertraglich untersagt sei und keine objektiven Anhaltspunkte für eine Privatnutzung vorlägen.

Das Finanzamt (FA) setzte gleichwohl in den Jahren 2014 bis 2016 ungeachtet des im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag ausgesprochenen Nutzungsverbots eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an. Die Vereinbarung eines privaten Nutzungsverbots stehe dem Ansatz einer vGA nicht entgegen, wenn dieses Verbot von der Kapitalgesellschaft nicht überwacht und durchgesetzt werde. Das FA wies die Einsprüche der Klägerin sodann als unbegründet zurück.

Das FG wies die Klage gegen den Ansatz einer vGA trotz vertraglichem privaten Nutzungsverbot für C als unbegründet zurück. Nach Auffassung des FG hat das FA dem Grunde nach zu Recht vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz sowie unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz berücksichtigt.

Hinsichtlich des dem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer von der Klägerin überlassenen Pkw Porsche Cayenne
geht das FG von dem auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützten Grundsatz aus, dass ein zur Verfügung stehender Pkw des Betriebsvermögens regelmäßig nicht ausschließlich betrieblich, sondern tatsächlich auch privat genutzt wird, wenn die Möglichkeit dazu besteht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich – wie hier – um ein repräsentatives, neuwertiges und hochpreisiges Fahrzeug handelt, auf das der Geschäftsführer jederzeit zugreifen kann.

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