BFH, Urteil vom 18. Juni 2024, Az. VIII R 32/20
Welche Aufwendungen des Arbeitnehmers mindern seinen geldwerten Vorteil?
(BFH, Urteil vom 18. Juni 2024, Az. VIII R 32/20)
– Der Fall:
Der Kläger erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit und Kapitalvermögen. Er machte in seiner Einkommensteuererklärung geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten zu mindern sei. Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt an den Kläger gezahlte Zinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung. Der Sparer-Pauschbetrag wurde nicht berücksichtigt, da dieser bereits durch einen Freistellungsauftrag ausgeschöpft war.
Der Kläger erhob Einspruch und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business- Dreiteiler und Prozesskosten. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nicht alle geltend gemachten Aufwendungen. Daraufhin erhob der Steuerpflichtige Klage, die vom Finanzgericht abgewiesen wurde. Nach seiner Entscheidung können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst werden.