Dienstwagen, Privatnutzung: Welche Aufwendungen des Geschäftsführers mindern den geldwerten Vorteil?

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 18. Juni 2024 beantwortet. Im Urteilsfall machte ein Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines Dienstwagens zur Privatnutzung um selbst getragene Kosten zu mindern sei. Das Finanzamt lehnte dies ab und berücksichtigte nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Daraufhin erhob der Geschäftsführer Klage, die vom Finanzgericht abgewiesen wurde. Nach seiner Entscheidung können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst werden.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision des Geschäftsführers zurück. Die Begründung des Gerichts: Bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit kann der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung und nicht von der Abgeltungswirkung der 1-Prozent-Regelung erfasst wären.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger und Revisionskläger danach keinen Erfolg mit dem Begehren, den nach der 1-Prozent-Methode ermittelten Vorteil der Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten um Maut-, Fähr- und Parkkosten zu mindern, die ihm auf privaten Fahrten entstanden waren. Ebenso wenig konnte er die Absetzung für Abnutzung für einen privat genutzten Fahrradträger für sein Dienstfahrzeug vom geldwerten Vorteil abziehen.

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