Dienstwagen, Privatnutzung: Erschütterung des Anscheinsbeweises

BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, Az. III R 34/22


Zur Tatsachenfeststellung für die Annahme, dass mit einem Betriebsfahrzeug keine Privatfahrten unternommen wurden, und zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung eines Pick-ups

(BFH, Urteil vom 16. Januar 2025, Az. III R 34/22)

– Der Fall:

Das Finanzamt hatte für die Jahre 2015 und 2016 die Einkommensteuer der Kläger um 1 Prozent des Bruttolistenpreises des im Betriebsvermögen des Klägers bilanzierten Pick-ups erhöht. Der Kläger erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Gewinn wurde durch Bestandsvergleich ermittelt. Die Klägerin arbeitete als Aushilfe auf Minijob-Basis im Betrieb des Klägers.

Im Betriebsvermögen befanden sich neben dem Dienstwagen eines Vorarbeiters u.a. ein BMW sowie der im Streit stehende Pick-up, dessen Bruttolistenpreis sich auf 44.458 Euro belief. Für beide Fahrzeuge wurde kein Fahrtenbuch geführt. Für den Pick-up, auf den sämtliche Familienmitglieder eine uneingeschränkte Zugriffsmöglichkeit hatten, nahm der Kläger keine Versteuerung eines privaten Nutzungsanteils vor. Zur Bewertung der Privatnutzung des BMW wendete er die 1-Prozent-Regelung an. Im Privatvermögen hielten die Kläger insgesamt drei Kleinwagen, die in erster Linie von den Kindern genutzt wurden, jedoch auch dem Kläger nach Bedarf zur Verfügung standen.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Beweis des ersten Anscheins für eine private Mitbenutzung des Pick-ups spreche, setzte mangels Fahrtenbuchs die Privatnutzung mit der 1-Prozent-Regelung an und erhöhte den Gewinn des Klägers entsprechend. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (Finanzgericht – FG Münster, Urteil vom 16. August 2022, Az. 6 K 2688/19 E).

– Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Der Beweis des ersten Anscheins für eine Privatnutzung des betrieblichen Kfz kann durch den sogenannten Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist hierfür, dass der Steuerpflichtige substantiiert einen Sachverhalt darlegt und im Zweifelsfall nachweist, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Der Vollbeweis des Gegenteils ist nicht erforderlich.

Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, mit dem betrieblichen Kfz sei niemand privat gefahren, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht, um den Beweis des ersten Anscheins einer Privatnutzung eines betrieblich genutzten Kfz zu erschüttern. Über die Frage, ob der Steuerpflichtige den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins entkräftet oder erschüttert hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.

Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen nicht. Es fehlt an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme des FG, mit dem Pick-up seien keine Privatfahrten unternommen worden. Das FG hat nur solche Tatsachen festgestellt, aus denen weder bei einer Einzelbetrachtung noch in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann. Das FG ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Anscheinsbeweis erschüttert sei und das Finanzamt deshalb die Behauptungen der Kläger widerlegen und eine Privatnutzung des Pick-ups beweisen müsse.

– Die Konsequenzen:

Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Die private Nutzung kann abweichend von dieser Vorschrift mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kfz entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Stellt das FG nur Tatsachen fest, aus denen die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs abgeleitet werden kann, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Annahme, mit einem zum Betriebsvermögen gehörenden, typischerweise zum privaten Gebrauch geeigneten Kfz seien möglicherweise keine Privatfahrten unternommen worden. Geht das FG unter diesen Umständen von der Erschütterung des Anscheinsbeweises für die Privatnutzung aus, liegt ein Fehler der Rechtsanwendung vor, der dazu führt, dass der BFH an die Würdigung des FG nicht gebunden ist.

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