Der BFH weist in einem Urteil vom 4.7.2023 den Weg, wie GmbH-Geschäftsführer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung ihres Dienstwagens – und damit die darauf entfallende Lohnsteuer – mindern können. Wird der Dienstwagen nämlich in der zum Privathaus des Geschäftsführers gehörenden Garage oder auf einem zu seiner Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz eingestellt, können unter bestimmten Voraussetzungen sämtliche damit verbundenen Kosten mit dem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung verrechnet werden.
Der BFH hatte folgenden Sachverhalt – hier verkürzt wiedergegeben – zu beurteilen: Der Kläger war im Streitjahr Syndikusrechtsanwalt bei der X-AG. Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Die X-AG stellte dem Kläger im Streitjahr ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und außerdienstlichen (privaten) Nutzung zur Verfügung. Der geldwerte Vorteil des Klägers für die außerdienstlichen Fahrten wurde nach der 1-Prozent-Regelung und für die Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nach der 0,03-Prozent-Methode ermittelt (§ 8 Abs. 2 und 3 EStG).
Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen in Höhe von 645,16 Euro als Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Fahrzeugüberlassung geltend. Diese Aufwendungen entfielen auf die Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Garage auf dem Privatgrundstück des Klägers, in der das überlassene Fahrzeug eingestellt wurde.
Das Finanzamt lehnte die Minderung des geldwerten Vorteils des Klägers aus der Privatnutzung des Fahrzeugs in Höhe der Garagen-AfA ab. Ebenso das Finanzgericht. Mit der Revision zum BFH verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.
Das BFH-Urteil zu der geschilderten Problematik dürfte für eine große Zahl von Arbeitnehmern, denen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen worden ist und die über ein eigenes Grundstück mit Garage oder über einen Tiefgaragenstellplatz verfügen, von Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für GmbH-Geschäftsführer mit oder ohne gleichzeitigem Gesellschafter-Status; denn ca. 90 Prozent aller GmbH-Geschäftsführer verfügen über einen Dienstwagen, den sie auch privat und für Fahrten
zwischen Wohnung und Betrieb nutzen.
In seiner Urteilsbegründung weist der BFH zunächst auf seine ständige Rechtsprechung hin: Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn im Sinne von § 19 EStG.
Entsprechendes gilt, soweit der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne Kfz-Kosten übernimmt. Beispielhaft werden Kilometerpauschalen, Leasingraten, Treibstoffkosten und Versicherungsbeiträge genannt.
Gleichwohl lehnt der BFH im Urteilsfall die Anrechnung der Garagen-AfA auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung ab, weil es an einer rechtlichen Verpflichtung des Klägers gegenüber der X-AG fehlte, das Fahrzeug in der Garage auf dem Privatgrundstück unterstellen zu müssen.
Mit anderen Worten: Verpflichtet sich ein GmbH-Geschäftsführer gegenüber der GmbH, den Dienstwagen in seiner Garage unentgeltlich unterzustellen, kann er sämtliche mit der Garage (oder dem Stellplatz in der Tiefgarage) verbundenen Kosten mit dem geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung verrechnen: die Abschreibung sowie eventuelle Finanzierungskosten für den Bau oder Erwerb der Garage, anteilige Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträge, Reinigungskosten sowie anteilige Strom- und Heizkosten.
Die Konsequenzen: der Geschäftsführer spart Lohnsteuer und – wenn er versicherungspflichtig ist – auch Sozialabgaben.