Ausgangsfall wie im Beitrag Nr. 2. Herr Müller fragt seinen Steuerberater, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen er und seine Ehefrau von einer steuerfreien Sammelbeförderung zum Betrieb unter Einsatz seines Dienstwagens profitieren können.
Die steuerfreie Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zum Betrieb ist in § 3 Nr. 32 Einkommensteuergesetz geregelt. Dort heißt es: Steuerfrei ist die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist. Die Voraussetzungen sind im Einzelnen:
- Es müssen mehrere Arbeitnehmer an der Beförderung teilnehmen; mindestens zwei Arbeitnehmer. Diese Voraussetzung ist im Ausgangsfall erfüllt; beide Eheleute sind Angestellte der GmbH.
- Es muss sich um Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handeln. Auch diese Bedingung ist im Ausgangsfall erfüllt.
- Die Sammelbeförderung muss mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel (z.B. Kleinbus oder für mehrere Personen eingesetzter Pkw) erfolgen. Das Beförderungsmittel muss nicht im Eigentum des Arbeitgebers stehen; es kann sich z.B. auch um ein Leasing-Fahrzeug handeln. Auch der Einsatz des Beförderungsmittels von einem Dritten im Auftrag des Arbeitgebers ist steuerlich begünstigt. Im Ausgangsfall wurde der Dienstwagen vom Arbeitgeber gestellt.
- Nach dem BFH-Urteil vom 29.1.2009 ist unter Sammelbeförderung die durch den Arbeitgeber organisierte oder zumindest veranlasste Beförderung mehrerer Arbeitnehmer zu verstehen; sie dürfe nicht auf dem Entschluss eines Arbeitnehmers beruhen. Die Übernahme bedürfe grundsätzlich einer besonderen Rechtsgrundlage. Dies könne etwa ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung sein. Im Ausgangsfall besteht lediglich eine freiwillige Fahrgemeinschaft zwischen den Eheleuten Müller. Sie genügt den Anforderungen an eine steuerfreie Sammelbeförderung nicht. Allerdings kann die Fahrgemeinschaft über einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss mit anschließender Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern in eine Sammelbeförderung umgestaltet werden.
- Die Sammelbeförderung muss für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig sein. Nach den Lohnsteuer-Richtlinien ist die Notwendigkeit einer Sammelbeförderung z.B. in den Fällen anzunehmen, in denen
- die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand durchgeführt werden könnte oder
- der Arbeitsablauf eine gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Arbeitnehmer erfordert.
Im Ausgangsfall liegt Fall 2 vor, da Herr Müller zur Abwicklung seiner gesamten Korrespondenz auf seine Frau als Chef-Sekretärin angewiesen ist. Damit können im Ausgangsfall alle Voraussetzungen erfüllt werden, um eine freiwillige Fahrgemeinschaft in eine steuerfreie Sammelbeförderung umwandeln zu können.