Dienstwagen des Geschäftsführers (1):Einsatz für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb aus steuerlicher Sicht

Ausgangsfall:
Geschäftsführer Müller wohnt zusammen mit seiner Ehefrau in einer landschaftlich reizvollen Gegend, 70km vom Sitz der Gesellschaft entfernt. Auch Frau Müller ist bei der GmbH angestellt, und zwar als Sekretärin ihres Ehemanns. In dieser Eigenschaft wickelt sie zusammen mit diesem die gesamte schriftliche und telefonische Korrespondenz des Unternehmens ab.

Die Eheleute fahren jeden Morgen gemeinsam mit dem Dienstwagen, den die GmbH Herrn Müller auch zur privaten Nutzung überlassen hat, zur Arbeit. Dieser Pkw hatte einen Bruttolistenpreis von 80.000 Euro im Zeitpunkt der Erstzulassung. Herr Müller verzichtet auf die Führung eines Fahrtenbuchs und versteuert den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Gestellung nach der Pauschalregelung.

Herr Müller fragt seinen Steuerberater, welche steuerlichen Konsequenzen mit dem Einsatz des Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb verbunden sind.

Da Herr Müller kein Fahrtenbuch führt, muss er zunächst den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung des Dienstwagens mit 1 Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung monatlich versteuern, also mit (1 Prozent von 80.000 Euro =) 800 Euro. Wird der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (genau: erster Tätigkeitsstätte) genutzt, muss der Geschäftsführer neben der 1 Prozent-Regelung einen weiteren geldwerten Vorteil versteuern. Dieser beträgt 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat (§ 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz). Im Ausgangsfall beträgt dieser geldwerte Vorteil (80.000 Euro x 0,03 Prozent x 70km =) 1.680 Euro monatlich.

Ist die private Nutzung des Dienstwagens arbeitsvertraglich geregelt – wie dies normalerweise der Fall ist –, liegt umsatzsteuerlich eine entgeltliche Dienstwagenüberlassung vor, auf die die GmbH Umsatzsteuer zahlen muss. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der entgeltlichen Leistung wird es im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht beanstandet, wenn auch für die Umsatzsteuer die lohnsteuerlichen Berechnungsmethoden des geldwerten Vorteils – und damit auch die Pauschalmethode – zugrunde gelegt werden. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der lohnsteuerliche geldwerte Vorteil um die darin enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen (Abschnitt 1.8. Abs. 8 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass).

Beispiel:
Der ermittelte geldwerte Vorteil von 1.680 Euro dividiert durch 1,19 ergibt einen Nettobetrag von (1.411,76 Euro x 19 Prozent =) 268,23 Euro.

Ergebnis:
Geschäftsführer Müller muss für die Fahrten zum Betrieb mit dem Dienstwagen nicht nur monatlich 1.680 Euro Lohn versteuern; die GmbH muss auf den geldwerten Vorteil auch noch 268,23 Euro Umsatzsteuer zahlen. Ist Geschäftsführer Müller sozialversicherungspflichtig, entfallen auf den geldwerten Vorteil aus der Pkw-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb auch noch Sozialabgaben.

Vorheriger Artikel

Steuervorteile bei der Geldanlage mit ETFs nutzen

Nächster Artikel

Dienstwagen des Geschäftsführers (2): Einsatz für eine steuerfreie Sammelbeförderung zum Betrieb

You might be interested in …