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Dienstwagen: Bewertung der Privatnutzung durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Gilt die 1-Prozent-Regelung für Alleingesellschafter und Geschäftsführer auch dann, wenn er vorgibt, private Fahrten ausschließlich mit privaten Fahrzeugen zurückgelegt zu haben? Mit dieser Frage musste sich der BFH in einem Beschluss vom 16.10.2020 beschäftigen.

Der Sachverhalt: Die A-GmbH hatte mit ihrem Alleingesellschafter und Geschäftsführer A (Kläger) einen Anstellungsvertrag abgeschlossen, nach dem es ihm gestattet war, den ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen Pkw auch privat zu nutzen. Die Behauptung des Klägers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt, sondern diese ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügte dem FA und dem FG München nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte der Kläger Beschwerde beim BFH ein.

Für den BFH war die Rechtslage eindeutig und bedurfte keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH führt die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer auch für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Es ist unerheblich, ob eine private Nutzung auch tatsächlich stattfand.

Ist die private Nutzung des Pkw im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers ausdrücklich gestattet, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der Vorteilsgewährung indessen nicht in Betracht. In einem solchen Fall liegt immer Sachlohn vor. Die belastbare Behauptung des Klägers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.

Der BFH hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass die vertraglich vereinbarte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw immer zu Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer führt. Diese Rechtsfolge kann nur dadurch vermieden werden, dass die Privatnutzung vertraglich ausgeschlossen ist. Bei einem Verstoß gegen den vertraglichen Ausschluss der Privatnutzung ist die Nutzung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt somit zur Annahme einer vGA. Eine unbefugte Privatnutzung muss das FA beweisen.

Stand: 16.09.2021 16:43