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Dienstwagen: Anforderung an die Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Wer als GmbH-Geschäftsführer die Privatnutzung des Dienstwagens nicht nach der 1-Prozent-Methode als geldwerten Vorteil versteuern will, muss die private Nutzung anhand eines ordnungsmäßigen Fahrtenbuchs nachweisen.

Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wenn der anfängliche Kilometerstand einer Dienstreise nicht eingetragen wurde, aber der Anfangspunkt bei nahtlosem und identischem Kilometerstand aus dem Ziel der darüberliegenden Zeile (dem Endpunkt der vorherigen Fahrt) geschlussfolgert werden kann, muss im Einzelfall über die Ordnungsmäßigkeit entschieden werden. Dieser Punkt ist jedoch dann nicht klärungsbedürftig, wenn das Fahrtenbuch bereits aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß ist.

Beispiel:

Das FG hat entschieden, dass die Fahrtenbücher des Steuerpflichtigen nicht ordnungsgemäß waren. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Steuerpflichtige in den Fahrtenbüchern seine Umwegfahrten – insbesondere bei wiederholt angefahrenen Zielen – nicht hinreichend kenntlich gemacht hat. Das ist erkennbar bei 528 Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Hauptkunden. Bei 478 dieser Fahrten sind die Entfernungen von 61 bis 63 Kilometern, bei 40 Fahrten eine um 20 Kilometer längere Entfernung eingetragen worden. Bei neun Fahrten ist eine gefahrene Strecke von 60 Kilometern und bei einer Fahrt eine gefahrene Strecke von 59 Kilometern eingetragen worden, ohne dass die Abweichungen erläutert wurden.

Die Eintragung von 60 Kilometern für die Strecke ist zudem unglaubwürdig, weil eine Internetrecherche ergeben hat, dass es keine Route vom Wohnhaus des Steuerpflichtigen zum Einsatzort beim Kunden gibt, die exakt 60 Kilometer beträgt. Die Eintragungen mit genau 60 Kilometern in den Fahrtenbüchern können daher nicht zutreffend sein. Allein diese Mängel waren für das FG so gewichtig, dass es nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Fahrtenbuch ausging.

Das FG hat seine Entscheidung, dass die Fahrtenbücher nicht ordnungsgemäß sind, kumulativ begründet. Das Gericht hat die Fahrtenbücher nicht allein deshalb als nicht ordnungsgemäß verworfen, weil der Steuerpflichtige nicht immer die Ausgangspunkte der Fahrten eingetragen hatte. Da dies nicht die alleinige Begründung war, sondern auch die Abweichungen bei den erfassten Kilometern eine bedeutende Rolle spielten, war eine Revision nicht zuzulassen.

Stand: 03.02.2021 16:15