Der Fachkräftemangel belastet deutsche Unternehmen und damit auch viele GmbHs. Eine der Hauptursachen für den Fachkräftemangel ist der demografische Wandel. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung die Einführung einer steuerfreien Aktivrente (§ 3 Nr. 21 Einkommensteuergesetz) zum 1. Januar 2026 beschlossen.
Durch die neue Aktivrente soll Arbeit über die Regelaltersgrenze hinaus steuerlich attraktiver werden. Auch (Gesellschafter-)Geschäftsführer können davon profitieren.
Der neue Steuerfreibetrag
Der neue eingefügte § 3 Nr. 21 EStG sieht seit dem 1. Januar 2026 eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von bis zu 2.000 Euro im Monat vor.
Ausgeschlossen von der Aktivrente sind Selbstständige, Freiberufler, Beamte und Bezieher von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften. Steuerlich nicht begünstigt sind zudem geringfügig Beschäftigte, sogenannte Minijobber.
Dem Gesetzgeber geht es also ausschließlich um die Bindung von Fachkräften in regulären Anstellungsverhältnissen. Die Anwendung der Steuerbefreiung erfolgt durch die GmbH als Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugs.
Dabei ist der monatliche Bruttoarbeitslohn für steuerliche Zwecke um 2.000 Euro zu kürzen, nur der danach verbleibende Arbeitslohn ist zu versteuern.
Sofern der Steuerfreibetrag in einem Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse VI geltend gemacht wird, muss der Regelaltersrentner dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Arbeitsverhältnis berücksichtigt wird.
Für die steuerfreie Aktivrente gilt das strenge Monatsprinzip. Verdient ein Rentner in einem Monat 2.300 Euro und im folgenden Monat nur 1.000 Euro, kann der überschießende Teil von 300 Euro aus dem Vormonat nicht auf den Folgemonat übertragen werden.
Die 300 Euro aus dem Vormonat müssen also grundsätzlich versteuert werden. Keine Anwendung findet der neue Steuerfreibetrag auf Einnahmen in Form von Wartegeldern, Ruhegeldern, Witwen- und Waisengeldern sowie auf andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), da diese nicht auf eine aktuelle aktive Tätigkeit zurückzuführen sind.
Weitere Voraussetzung für die neue Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG ist, dass der Arbeitgeber für die Beschäftigung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.
Die steuerfreie Aktivrente findet auch Anwendung, sofern die GmbH einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung.
Anspruchsberechtigte Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Die Steuerfreiheit von monatlich maximal 2.000 Euro ist auf sozialversicherungspflichtig Beschäftigte beschränkt, die die Regelaltersgrenze (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung) überschritten haben.
Bereits seit dem Jahr 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben, bis zum Jahr 2031 auf das 67. Lebensjahr.
Die Aktivrente kann unabhängig davon, ob der Regelaltersrentner tatsächlich eine Rente bezieht oder ggf. den Rentenbezug aufschiebt, gewährt werden. Die GmbH als Arbeitgeber muss also keine Prüfung vornehmen, ob eine Regelaltersrente tatsächlich bezogen wird.
Fremdgeschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) mit einer Minderheitsbeteiligung
Steuerlich begünstigt ist auch der Geschäftsführer einer GmbH, der in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, weil er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt, ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen kann. Dies gilt insbesondere für (Fremd-)Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind.
Auch GGF mit einer Minderheitsbeteiligung profitieren von der neuen Aktivrente, da sie in der Regel ebenfalls sozialversicherungspflichtig sind.
Dies gilt nur dann nicht, wenn sie über eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte umfassende Sperrminorität verfügen, die sich auf die gesamte Unternehmenstätigkeit erstreckt und mit der sie sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern können (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 13.3.2023, Az. B 12 R 4/21 R).
GGF mit einer solchen Sperrminorität gelten als Selbstständige, für die die vorstehenden Ausführungen zum Ausschluss dieser Berufsgruppe gelten.
GGF im fortgeschrittenen Alter mit einer umfassenden Sperrminorität könnten in Erwägung ziehen, auf diese Sperrminorität zu verzichten, Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden.
In Familien-GmbHs, in denen der GGF in den letzten Jahren einvernehmlich eine unangefochtene “beherrschende” Stellung hatte, sollte dies kein Problem sein. Insbesondere dann, wenn erwartet werden kann, dass die Familienmitglieder die Stellung des Seniors auch künftig respektieren werden.
GmbH-Geschäftsführer mit einer beherrschenden Stellung als Gesellschafter
GGF mit einer Beteiligung von 50 Prozent und mehr am Stammkapital haben aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine beherrschende Stellung.
Sie können die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend bestimmen bzw. ihnen nicht genehme Abstimmungen der anderen Gesellschafter verhindern. Sie sind quasi im “eigenen” Unternehmen tätig und gelten deshalb als Selbstständige, die von der Aktivrente ausgeschlossen sind.
Allerdings haben auch sie Möglichkeiten, Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung zu werden.
Beispiel:
Der Senior-GGF überträgt in notarieller Form seine GmbH-Anteile ganz oder teilweise im Rahmen eines Treuhandvertrags auf einen Familienangehörigen, zum Beispiel die Ehefrau.
Damit wird der Senior versicherungspflichtig. Denn das BSG hat wiederholt entschieden, dass für die Beurteilung, ob ein Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, allein die Rechtsmacht entscheidend ist, die sich aus dem Handelsregister und der Gesellschafterliste ergibt.
Im Fall einer Treuhandvereinbarung hat nicht der Treugeber (der Senior), sondern der Treuhänder (die Ehefrau) die Rechtsmacht, ihren Willen bei Gesellschafterbeschlüssen durchzusetzen.
Das gilt auch dann, wenn der Treuhänder entgegen der Treuhandabrede abweichend von den Vorgaben des Treugebers abstimmt (BSG, Urteil vom 10.12.2019, Az. B 12 KR 9/18).
Die Aktivrente lässt die Zahlung der gesetzlichen Altersrente sowie eine betriebliche Rente unberührt. Der Arbeitnehmer kann also ungekürzte Bezüge aus allen drei Einkunftsquellen beziehen.
Wegfall des Anschlussverbots bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen mit Aktivrentnern
Durch das am 19.12.2025 verabschiedete “Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten” wird das sogenannte Anschlussverbot (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG) reformiert, da die bisherigen Regelungen für die Wieder- und Weiterbeschäftigung zu kompliziert sind.
Grundsätzlich ist eine sachgrundlose Befristung nur bei Neueinstellungen erlaubt. Damit ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ausgeschlossen, wenn die beschäftigte Person bzw. der Altersrentner schon einmal bei demselben Arbeitgeber unbefristet oder befristet beschäftigt war.
Dieses Anschlussverbot ist nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verfassungskonform (Beschluss vom 6.6.2018, Az. 1 BvL 7/14).
Um Arbeitnehmer der GmbH, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr auf ihren ehemaligen Arbeitsplatz zu erleichtern, wird das sogenannte Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG für diesen Personenkreis aufgehoben.
Der Wegfall des Anschlussverbots ist eine zentrale arbeitsrechtliche Voraussetzung für die Aktivrente. Dadurch ist in diesen Fällen – auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich.
Die GmbH kann ältere Beschäftigte nun auch über eine sachgrundlose Befristung im Unternehmen halten; das erleichtert eine freiwillige Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze und die Gewährung der steuerfreien Aktivrente. Dadurch können GmbHs befristete Beschäftigungsverhältnisse mit Regelaltersrentnern ab 2026 rechtssicher gestalten.
Sozialversicherungsrecht und Bescheinigungspflichten der GmbH
Die neue Steuerfreiheit wird nach § 3 Nr. 21 EStG nur gewährt, wenn die Einnahmen für vom Steuerpflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbrachte Leistungen zufließen und der Arbeitgeber für diese Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat.
Damit soll die Einnahmenseite der Sozialversicherungen erhöht und stabilisiert werden. Das Sozialversicherungsrecht folgt damit nicht dem Lohnsteuerrecht, da die steuerfreie Aktivrente weiterhin der Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Für die weiterarbeitenden Regelaltersrentner fallen auf die lohnsteuerfreie Aktivrente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
Für die GmbH ergeben sich daneben noch Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Die GmbH ist zudem verpflichtet, die steuerfreie Aktivrente im Lohnkonto und in der Jahreslohnsteuerbescheinigung des Regelaltersrentners gesondert auszuweisen (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG).
Autor: Dr. Hagen Prühs
Dr. Hagen Prühs ist Schriftleiter der monatlichen Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Zudem ist er seit 2006 Herausgeber des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.
