Die Künstlersozialabgabe 2025: Gesetzliche Grundlagen – Vermeidungsstrategien

Die in der Künstlersozialversicherung versicherten Personen tragen – wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer – die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe finanziert. Diese Abgabe müssen diejenigen Unternehmen aufbringen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Welche Leistungen fallen darunter und welche Unternehmen (Auftraggeber) sind abgabepflichtig? Wie kann die Abgabe vermieden werden?

Anfang des Jahres 2025 haben ca. 250.000 Unternehmen Post aus Wilhelmshaven bekommen. Sie sind von der dort ansässigen Künstlersozialkasse (KSK) aufgefordert worden, bis spätestens zum 31. März 2025 die Summe der im Jahr 2024 an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Netto-Entgelte zu melden. Wer nicht reagierte, muss damit rechnen, dass die Höhe der Entgelte geschätzt und auf dieser Grundlage die Abgabe festgesetzt wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 Künstlersozialversicherungsgesetz – KSVG). Außerdem kann die KSK für unterlassene Meldungen oder falsche Angaben eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro festsetzen.

Höhe der Abgabe und gesetzliche Prüfung

Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird alljährlich für das folgende Kalenderjahr festgelegt. Für das Jahr 2025 beträgt er 5 Prozent der an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Netto-Entgelte. Der Abgabesatz konnte nicht zuletzt deshalb relativ konstant gehalten werden, weil die KSK zusammen mit der Deutschen Rentenversicherung die Prüfungen bei den abgabepflichtigen Unternehmen erheblich ausweiten konnte.

Wenn heute eine Sozialversicherungs-Außenprüfung durch den Träger der Rentenversicherung stattfindet – turnusmäßig alle vier Jahre –, wird immer auch die Ordnungsmäßigkeit der Künstlersozialabgabe mitgeprüft.

Künstlerische und publizistische Tätigkeiten

Wird ein freiberuflich Tätiger beschäftigt (beauftragt), stellt sich zunächst die Frage, ob diese Person tatsächlich selbstständig tätig oder doch als Arbeitnehmer (Scheinselbstständiger) beschäftigt und damit versicherungspflichtig ist. Ist dies der Fall, ist keine Künstlersozialabgabe abzuführen, weil Arbeitnehmer bereits anderweitig pflichtversichert sind. Das sogenannte Anfrageverfahren, das durch die Deutsche Rentenversicherung Bund auf Antrag von Arbeitgeber (Auftraggeber) oder Arbeitnehmer durchgeführt wird, ist ein gutes Mittel, um Klarheit zu schaffen.

Nach dem Gesetz gilt als Künstler, wer Musik oder darstellende/bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Dazu gehören auch Designer und deren Ausbilder. Publizist ist jeder, der als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Auf welchem Niveau dies geschieht, ist nicht entscheidend.

In ihrer Informationsschrift Nr. 6 hat die KSK über 100 Berufe bzw. Tätigkeiten in ABC-Form aufgelistet, die unter das KSVG fallen. Die Palette der Beispiele reicht von Akrobat über Clown, Komiker und Sänger bis hin zu Zauberer.

Hier einige weitere Beispiele:

  • Eine GmbH gibt eine Mitarbeiterzeitschrift heraus. Um Texte hierfür zu erstellen, wird ein selbstständiger Journalist beauftragt.
  • Zur Herstellung eines Werbeflyers wird ein selbstständiger Grafiker beschäftigt.
  • Eine GmbH lässt ihre Website von einem Webdesigner gestalten.

Die abgabepflichtigen Personen

In § 24 KSVG werden Unternehmen aufgeführt, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten und deshalb eindeutig zu den abgabepflichtigen Institutionen zählen. Dazu gehören u.a.:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage sowie Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  • Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Museen,
  • Rundfunk, Fernsehen,
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern sowie
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.

Darüber hinaus gehören auch alle Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreiben, zum Kreis der Abgabepflichtigen, wenn sie regelmäßig – nicht nur gelegentlich (siehe dazu weiter unten) – selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen.

„Nicht kommerzielle“ Veranstalter, wie z.B. Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester und Karnevalsvereine, fallen nur unter die Abgabepflicht, wenn in einem Kalenderjahr mindestens vier Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern/Publizisten aufgeführt oder dargeboten werden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 KSVG).

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwenden muss, um das künstlerische/publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen beispielsweise um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Sachleistungen, Ausfallhonorare oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich. Zum Entgelt gehören grundsätzlich auch Auslagen (z.B. Kosten für Telefon und Fracht) und Nebenkosten (z.B. für Material, Entwicklung und nichtkünstlerische Nebenleistungen), die dem Künstler vergütet werden.

Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die selbstständig künstlerisch/publizistisch tätig sind, aber nicht nach dem KSVG versichert werden können. Künstler oder Publizist in diesem Sinne ist auch, wer die künstlerische/ publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich oder nicht berufsmäßig ausübt (z.B. Beamte, Studenten, Rentner, die nebenbei publizistisch oder künstlerisch tätig sind).

Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören

  • die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer des selbstständigen Künstlers oder Publizisten,
  • Zahlungen an eine KG oder OHG sowie an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts,
  • übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbstständigen Künstlers oder Publizisten,
  • Reisekosten, die dem Künstler/Publizisten im Rahmen der steuerlichen Freigrenzen erstattet werden sowie
  • andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. für Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) im Rahmen der steuerlichen Grenzen.

Die Neuregelung der Bagatellklausel

Nach § 24 Abs. 2 KSVG besteht die Abgabepflicht für Unternehmen nur, wenn die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder für mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt. Diese Bagatellgrenze belief sich in den Jahren 2023 und 2024 auf 450 Euro.

Durch Artikel 56 des Bürokratieentlastungsgesetzes IV, das am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurde die Bagatellgrenze in zwei Stufen erhöht: Seit dem 1. Januar 2025 beträgt sie 700 Euro und ab 2026 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Wird diese Grenze überschritten, sind alle Entgelte in dem betreffenden Jahr abgabepflichtig. Es handelt sich also nicht etwa um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.

Künstlerische und publizistische Leistungen in Abhängigkeit von der Gesellschaftsform des Auftragnehmers

Werbeagenturen und PR-Unternehmen bedienen sich heute vielfach der Rechtsform einer GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt). Wer nicht mehr als „Einzelkämpfer“ seine Leistungen anbieten möchte, schließt sich mit Gleichgesinnten zusammen und gründet entweder eine GmbH oder eine Personengesellschaft in der Rechtsform der BGB-Gesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, OHG oder KG.

Da nach dem KSVG nur selbstständige Künstler und Publizisten versicherungspflichtig sind, fällt keine Pflichtabgabe an, wenn die Leistung von einer juristischen Person erbracht wird, egal ob es sich um eine Mehrpersonen-GmbH oder um eine Einmann-GmbH handelt. Entsprechendes gilt für eine UG (haftungsbeschränkt).

Des Weiteren zählt das Merkblatt der KSK Zahlungen an eine KG und OHG nicht zur Bemessungsgrundlage. Hintergrund ist, dass das Bundesozialgericht mit Urteil vom 2. April 2014 (Az. B 3 KS 3/12 R) die KG und mit Urteil vom 16. Juli 2014 (Az. B 3 KS 3/13 R) die OHG von der Abgabeplicht ausgenommen hat mit der Begründung, es könne „nicht regelmäßig angenommen werden, dass alle Gesellschafter an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken“.

Vermeidungsstrategien

  • Wenn Sie künftig publizistische oder künstlerische Leistungen in Anspruch nehmen wollen, sparen Sie Geld, wenn Sie bei vergleichbarem Leistungsangebot einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) oder einer OHG oder KG den Vorzug geben.
  • Wenn Sie dauerhaft mit einem künstlerischen Einzelkämpfer zusammenarbeiten wollen, sollten Sie ihm nahelegen, im Interesse der weiteren Zusammenarbeit die Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) zu wählen. Die an eine UG (haftungsbeschränkt) zu zahlenden Honorare sind nicht abgabepflichtig. Soweit Sie bislang mit einer BGB-Gesellschaft zusammenarbeiten, sollten Sie ihr empfehlen, in die Rechtsform der OHG oder KG umzuwandeln.
  • Wenn Sie mit einer Werbe- oder Eventagentur Veranstaltungen planen, überlassen Sie das Engagement der Künstler der Agentur. Nur diese ist dann gegenüber der KSK abgabepflichtig.
Dr. Hagen Prühs

Der Autor Dr. Hagen Prühs ist Schriftleiter der monatlich erscheinenden Fachzeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Zudem ist er seit 2005 Herausgeber des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.

www.gmbh-steuerpraxis.de

www.gmbhchef.de

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