Der Ehevertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers: Wie die GmbH im Fall der Scheidung gerettet werden kann

Obwohl Eheverträge von Natur aus ein unangenehmes Thema sind, sind sie gerade für Unternehmer und GmbH-Gesellschafter von besonderer Wichtigkeit. Vor dem Hintergrund, dass jede dritte Ehe in die Brüche geht, sollte gerade der Unternehmer die Möglichkeit auch seiner Scheidung nicht völlig außer Acht lassen. Der Beitrag informiert über ehevertragliche Gestaltungen und gibt Empfehlungen, wie negative Scheidungsfolgen für die GmbH vermieden werden können.

Gesetzliche Regelung der Zugewinngemeinschaft

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der Anwendung findet, wenn die Ehepartner nicht durch einen Ehevertrag eine abweichende Vereinbarung getroffen haben. Besonders für Unternehmer bzw. GmbH-Gesellschafter hat dieser Güterstand im Scheidungsfall fatale Folgen. Denn die Zugewinngemeinschaft zeigt ihre eigentliche Wirkung, wenn die Ehe auseinandergeht. Im Zuge eines Scheidungsverfahrens wird das während der Ehezeit hinzu erwirtschaftete Vermögen (der Zugewinn) zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner aufgeteilt. Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat.

Beispiel 1:

Die Eheleute M und F wohnen in Bonn. M ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der X-GmbH. M hat dieses Unternehmen während der Ehe gegründet, ohne hierfür Mittel seines vorehelichen Vermögens einzusetzen. Ehefrau F betreut die Kinder. Das Einfamilienhaus (Wert: 600.000 Euro) gehört M und F je zur Hälfte. Der Geschäftsanteil an der XGmbH mit einem Wert von 2 Millionen Euro gehört M alleine. Sämtliches Vermögen wurde während der Ehe erworben.

Im Scheidungsfall würde der Wert des Unternehmens insgesamt in den Gewinnausgleich fallen, da M die X-GmbH während der Ehe gegründet hat. Dabei würde ein Zugewinnausgleichsanspruch dazu führen, dass M 1 Millionen Euro (50 Prozent des Anteilswerts) an F zahlen müsste. Würde er das Einfamilienhaus behalten, kämen noch mal (50 Prozent von 600.000 Euro =) 300.000 Euro hinzu. Dabei kommt erschwerend hinzu, dass der Zugewinnausgleichsanspruch ein sofort fälliger Geldanspruch ist. Da das Gesetz keinen Vollstreckungsschutz für Betriebsvermögen vorsieht, kann der ausgleichsberechtigte Ehepartner die Zwangsvollstreckung in das Unternehmen betreiben. Kann der Ausgleichsanspruch nur aus der Unternehmenssubstanz befriedigt werden, steht also zu diesem Zweck kein weiteres (Privat-)Vermögen zur Verfügung, ist der Fortbestand des Unternehmens gefährdet.

Erbschaften und Schenkungen beim Zugewinnausgleich

Wie Erbschaften und Schenkungen an einen Ehepartner sich auf den Zugewinnausgleich auswirken, ergibt sich aus § 1374 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach werden die fraglichen Beträge dem Anfangsvermögen zugeschlagen. Mit anderen Worten: Der betreffende Ehepartner wird so gestellt, als hätte er die fraglichen Beträge schon vor der Ehe besessen, sie also nicht während der Ehe hinzugewonnen. Folglich hebt sich diese Position beim Vergleich des Anfangs- mit dem Endvermögen auf, allerdings nur, wenn sich der Wert nicht während der Zeit der Ehe erhöht hat. Ist beispielsweise der Unternehmenswert eines von den Eltern geschenkten/geerbten Unternehmens während der Ehe gestiegen, erhöht dieser Mehrwert entsprechend den Zugewinnausspruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Beispiel 2:

Im Ausgangsbeispiel hat M die X-GmbH nicht während der Ehe gegründet, sondern hat die Beteiligung nach dem Tod seines Vaters geerbt. Damals hatte diese einen Wert von 500.000 Euro. Im Scheidungsfall beträgt ihr Wert 2 Millionen Euro.

Hier würde Ehefrau F im Scheidungsfall zwar nicht an dem Unternehmenswert im Zeitpunkt der Erbschaft partizipieren, wohl aber an der Wertsteigerung bis zur Scheidung. F hätte gegenüber M einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von (2 Millionen Euro – 500.000 Euro: 2 =) 750.000 Euro. Die Hälfte der Wertsteigerung stünde F zu.
Es liegt auf der Hand, dass ein GmbHGesellschafter (allgemein: ein Unternehmer) nach Alternativen suchen sollte, um diese negativen Scheidungsfolgen zu vermeiden.

Gütertrennung

Oftmals vereinbaren Ehepartner in der Unternehmerehe Gütertrennung. Damit schließen sie in notarieller Form den Gü-terstand der Zugewinngemeinschaft aus, sodass im Scheidungsfall kein Zugewinnanspruch entsteht. Die Gütertrennung sollte allerdings nur dann in Betracht gezogen werden, wenn jeder Ehegatte über ausreichendes Vermögen verfügt. Außerdem fallen bei der Gütertrennung die steuerlichen Vorteile der Zugewinngemeinschaft weg. Bei der Zugewinngemeinschaft unterliegt die Zugewinnausgleichsforderung, die einen Ehegatten nach dem Tod des anderen zusteht nicht der Erbschaftsteuer (§ 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz). Dieser Steuervorteil geht dem überlebenden Ehegatten verloren, wenn Gütertrennung vereinbart war.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Mit einem maßgeschneiderten Ehevertrag ist es möglich, die Nachteile der gesetzlichen Regelungen zu vermeiden und die Rechte und Pflichten jedes Ehegatten im Falle einer Scheidung so auszugestalten, dass Risiken und Lasten sowie Vorteile angemessen verteilt werden. Die Gütertrennung ist dazu nicht erforderlich, da das geltende Recht es durchaus zulässt, individuell durch Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren. Geht es ausschließlich darum, den Bestand des Unternehmens zu sichern, bietet sich die modifizierte Zugewinngemeinschaft an, zumal sie gegenüber der Gütertrennung
steuerlich vorteilhafter ist. Hier besteht die Möglichkeit, den Zugewinn zu gestalten. So können die Ehegatten auf den Zugewinn insgesamt im Falle der Scheidung verzichten. Dann fällt der (erbschaftsteuerfreie) Zugewinn nur beim Tod des Partners an. Oder es besteht die weitere Möglichkeit, das Unternehmen bzw. die GmbHAnteile und/oder andere Vermögenswerte vom Zugewinn auszuschließen. Im Übrigen verbleibt es dann bei einem Ausgleich des gemeinsam erwirtschafteten Zugewinns. Damit schließt z.B. der GmbH-Gesellschafter die Geschäftsanteile im Fall der Scheidung vom Zugewinn aus, sodass deren Wert nicht in den Zugewinnausgleich einfließt. Eheverträge bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Entsprechendes gilt für die Regelung des Versorgungsausgleichs (§ 7 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG), die regelmäßig ebenfalls in einem Ehevertrag getroffen wird.

Versorgungsausgleich

Unabhängig vom Güterstand findet zwischen geschiedenen Ehegatten ein Versorgungsausgleich statt. Auch dieser kann – wie der Zugewinnausgleich – ehevertraglich modifiziert werden. Ähnlich wie beim Zugewinnausgleich werden beim Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche beider Ehepartner gegenübergestellt. Eine etwaige Differenz wird hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten aufgeteilt (§ 1 Abs. 1 VersAusglG).
Der Versorgungsausgleich findet folgendermaßen statt: Beim gesetzlichen Versorgungsausgleich werden die auszugleichenden Ansprüche bei dem betreffenden Versorgungsträger auf den anderen Ehegatten umgeschrieben. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich begründet der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung z.B. einer Pensionszusage, eine entsprechende Anwartschaft für den anderen Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gerade beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich können sich wie beim Zugewinnausgleich erhebliche finanzielle Belastungen für den Gesellschafter bzw. die GmbH ergeben. Bei langer Ehedauer und einer Erwerbstätigkeit nur des Gesellschafters können diese (künftigen) Liquiditätsbelastungen die GmbH über Gebühr belasten. Damit dieser Fall nicht eintritt, sollte der Gesellschafter mit seiner Ehefrau den Versorgungsausgleich ehevertraglich regeln. Dabei sollte eine Regelung getroffen werden, die erstens die Belange des zur Leistung verpflichteten Ehegatten und zweitens die Situation des berechtigten Ehegatten berücksichtigt. Es sollte zudem eine betragsmäßige Begrenzung getroffen werden.

Unterhaltsregelungen

Trennung und Scheidung haben in aller Regel Unterhaltsverpflichtungen zur Folge. Familienunterhalt während der Ehe ist zwingend in § 1360 BGB geregelt. Individuelle Vereinbarungen sind nicht möglich. Auch der sogenannte Trennungsunterhalt bis zur rechtskräftigen Scheidung ist besonders geschützt, und Individualvereinbarungen sind in nur sehr eingeschränktem Maße möglich.
Anders sieht es für die Zeit nach der Scheidung aus. Der sogenannte nacheheliche Unterhalt ist meistens sehr hart umkämpft. § 1585c BGB lässt insoweit individuelle Vereinbarungen zu. Diese Vorschrift ermöglicht nicht nur Regelungen hinsichtlich der Unterhaltshöhe, sondern auch hinsichtlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung.
In der Regel setzt sich das Einkommen eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus Geschäftsführergehalt und Gewinnausschüttungen zusammen. Da letztere nicht garantiert und Schwankungen unterworfen sind, sollte man Gewinnausschüttungen bei der Unterhaltsberechnung außer Acht lassen oder Regelungen zur Unterhaltsberechnung vereinbaren.

Sittenwidrigkeit des Ehevertrags

Grundsätzlich ist ein Ehevertrag sittenwidrig und damit nichtig, wenn er einen Ehegatten objektiv unangemessen benachteiligt. Jedoch führt der Ausschluss einzelner Scheidungsfolgen für sich genommen in aller Regel nicht zur Sittenwidrigkeit. Auch der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist für sich genommen unbedenklich, soweit beide Eheleute während der Ehe eigene Versorgungsanwartschaften erwerben. Auch der Zugewinnausgleich kann im Ehevertrag nach Belieben modifiziert oder gar ausgeschlossen werden. Aber auch wenn jede einzelne Regelung des Ehevertrags für sich genommen nicht sittenwidrig ist, kann der Ehevertrag dennoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung insgesamt sittenwidrig sein. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn das Zusammenwirken aller im Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt. 

Zur Person

Der Autor Dr. Hagen Prühs ist Schriftleiter der monatlichen Zeitschrift GmbH-Steuerpraxis. Zudem ist er seit 2005 Herausgeber und Chefredakteur
des Wirtschaftsmagazins gmbhchef.
www.gmbh-steuerpraxis.de
www.gmbhchef.de


Vorheriger Artikel

Geschäftsführervergütung: Steueroptimierte Zusatzleistungen für GmbH-Chefs

Nächster Artikel

Lohnt es sich bereits auf Windows 11 umzusatteln?

Ähnliche Artikel

GmbH-Geschäftsführervergütungen: Neue Orientierungswerte für 2024

Alljährlich befragt die BBE media deutschlandweit GmbH-Geschäftsführer nach ihrem Gehalt und weiteren Vergütungsbestandteilen. Die BBE-Gehaltsstrukturuntersuchung ist inzwischen der einzige von der Finanzverwaltung anerkannte Vergleichsmaßstab, wenn es um die Angemessenheit des Gesellschafter-Geschäftsführergehalts geht. In vielen GmbH-Betriebsprüfungen […]