!
Startseite / Themen / Recht & Steuern / Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern neu eingeführt

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern neu eingeführt

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden regelmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= planmäßige Abschreibung). Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) wieder zugelassen, und zwar

– für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt werden,

– in Höhe von maximal 25 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und höchstens dem zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung.

Im Jahr der Anschaffung- oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem zweieinhalbfachen (maximal 25 Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und anschließend vom jeweiligen Restbuchwert. Das bedeutet, dass die Abschreibung am Anfang deutlich höher ausfällt als die lineare Abschreibung.

Beispiel:
Eine GmbH hat im Januar 2020 einen Kopierer für 4.900 Euro netto angeschafft, den sie nach der amtlichen Abschreibungstabelle über sieben Jahre abschreiben muss.

Die degressive Abschreibung beträgt 4.900 Euro: sieben Jahre = 700 Euro x 2,5 = 1.750 Euro, maximal 25 Prozent von 4.900 Euro = 1.225 Euro.


Anschaffungskosten 2020// 4.900 Euro

Abschreibung 25 Prozent von 4.900 Euro// 1.225 Euro

Buchwert am 31.12.2020// 3.675 Euro

Abschreibung 2021: 25 Prozent von 3.675 Euro// 918,75 Euro

Buchwert am 31.12.2021// 2.756,25 Euro

Abschreibung 2022: 25 Prozent von 2.756,25// 689,06 Euro

Buchwert 31.12.2022// 2.067,19 Euro usw.

Für Wirtschaftsgüter, die eine GmbH in dem Zeitraum von zwei Jahren (vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021) anschafft oder herstellt, hat sie die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat sie sich für

– die lineare Abschreibung entschieden, ist ein nachträglicher Wechsel von der linearen zur degressiven Abschreibung nicht zulässig;

– die degressive Abschreibung entschieden, kann sie jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss sie sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, die in der Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt wurden oder werden und bei denen die Gesellschaft die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll, in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Stand: 09.11.2020 13:33