Degressive Abschreibung: Mit Wirkung ab 1. Juli 2025 neu geregelt

Nachdem der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ am 11. Juli 2025 zugestimmt hat, tritt das Gesetz mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. In der Regel werden bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig verteilt über die betriebsgewöhnliche Nutzung abgeschrieben (= lineare Abschreibung).

Die degressive Abschreibung (= degressive Buchwertabschreibung) gilt steuerlich nunmehr

  • für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
  • die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt wurden bzw. werden, und zwar
  • in Höhe des Dreifachen der linearen Abschreibung
  • bis maximal 30 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird die Abschreibung mit dem Dreifachen (maximal 30 Prozent) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten berechnet und in den Folgejahren vom jeweiligen (Rest-)Buchwert. Diese Abschreibung fällt somit am Anfang deutlich höher aus als die lineare Abschreibung.

Für Wirtschaftsgüter, die eine GmbH in der Zeit vom 1. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2027 anschafft oder herstellt, hat sie die Wahl zwischen linearer oder degressiver Abschreibung. Hat sie sich für

  • die lineare Abschreibung entschieden, ist ein späterer Wechsel zur degressiven Abschreibung nicht zulässig;
  • die degressive Abschreibung entschieden, kann sie jederzeit zur linearen Abschreibung wechseln. Um das Wirtschaftsgut vollständig abschreiben zu können, muss sie sogar (spätestens im letzten Jahr der Nutzungsdauer) zur linearen Abschreibung wechseln.

Bei Wirtschaftsgütern, für die die GmbH die degressive Abschreibung wählt, ist es sinnvoll, in dem Jahr zur linearen Abschreibung zu wechseln, in dem die lineare Abschreibung vorteilhafter ist. Die lineare Abschreibung ist zu ermitteln, indem der jeweilige Buchwert durch die verbleibende Restlaufzeit (Restnutzungsdauer) geteilt wird.

Erfolgt die Anschaffung unterjährig, gilt für die Bemessung der Abschreibung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung der allgemeine Grundsatz der zeitanteiligen Inanspruchnahme der Abschreibung (§ 7 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuergesetz). Danach ist die Abschreibung für das Jahr der Anschaffung (oder Herstellung) um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat zu vermindern, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht.

Beispiel: Eine GmbH hat am 5. Juli 2025 eine Maschine mit Anschaffungskosten von 50.000 Euro mit einer Nutzungsdauer von sechs Jahren angeschafft. Die GmbH kann für die Maschine die (neue) degressive Abschreibung in Anspruch nehmen. Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren gilt ein linearer Abschreibungssatz von (100 ./. 6 =)17 Prozent. Die degressive Abschreibung liegt mit 30 Prozent über der linearen Abschreibung und ist damit für die GmbH vorteilhafter.

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