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Dauerleistungen: Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung

Die Reduzierung der Mehrwertsteuersätze von 1.7.2020 bis zum 21.12.2020 wirkt sich auch auf Leistungen aus, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen). Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen, Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. Lieferung von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen können unterschiedliche Zeiträume oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart sein. Dauerleistungen werden ausgeführt:

– bei einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,
– bei wiederkehrenden Lieferungen am Tag jeder einzelnen Lieferung (ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme).

Auf Dauerleistungen,
– die vor dem 1.7.2020 erbracht wurden, ist der Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden;
– die vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden, ist der Umsatzsteuersatz von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden.

Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z.B. monatlicher Mietzins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem Abschlag für Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der Nebenleistungen).

Sind Verträge über Dauerleistungen als Rechnungen anzusehen, dann müssen die Verträge dem Umsatzsteuersatz angepasst werden, der zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 gilt. Da eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann, kann sich die Korrektur des Steuersatzes für den Zeitraum von sechs Monaten aus einem ergänzenden Dokument ergeben, dass unmissverständlich auf den Vertrag Bezug nimmt.

Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte (z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit Teilleistungen vor. Das gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden, wie z.B. bei Nutzung einer Datenbank. Teilleistungen sind auch dann anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt auch der Teilbetrag angegeben ist, der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfällt. Die Anwendung des zutreffenden Umsatzsteuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, für den die gleichen Grundsätze gelten wie für den Zeitpunkt der Dauerleistung selbst.

Wird bei einer Dauerleistung (z.B. für die Zeit vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2020) ein kürzerer Abrechnungszeitraum vereinbart, sind umsatzsteuerrechtlich entsprechende Teilleistungen anzuerkennen. Neben dem Gesamtentgelt ist dann das Entgelt oder der Preis für diesen kürzeren Abrechnungszeitraum anzugeben. Sind über Dauerleistungen, die vor dem 1.7.2020 begonnen haben und nach dem 30.6.2020 enden, schon Rechnungen erteilt worden, in denen das Gesamtentgelt oder der Gesamtpreis nach dem Steuersatz von 19 Prozent bzw. 7 Prozent angegeben worden ist, müssen diese entsprechend berichtigt werden.

Stand: 09.11.2020 11:57